Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember
§ 8
Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind, die eine Auffrischimpfung erhalten haben, 2.
§ 8
Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind und deren letzte erforderliche Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, 3.
§ 8
Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind und deren Testnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus mindestens 28 Tage und nicht länger als drei Monate zurückliegt, 4.
§ 8
Absatz 2 Nummer 3 sind und deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, 5.
§ 8
Absatz 2 Nummer 4 sind und deren Testnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, 6.
§ 8Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind und für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischimpfung besteht.
(7)Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung von den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 abweichende Anordnungen treffen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7
- InfSchMV, vom 01.02.2022, gültig ab 05.02.2022 bis 17.02.2022 § 7
- InfSchMV, vom 18.01.2022, gültig ab 22.01.2022 bis 04.02.2022 § 7
- InfSchMV, vom 14.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis 21.01.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_7