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§ 8 4. InfSchMV Landesnorm Berlin - 3G-Bedingung Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Cor

Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember 2021 § 8 3G-Bedingung

(1)Die 3G-Bedingung gibt Verantwortlichen auf, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen zugänglich zu machen.
(2)Folgenden Personen ist der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen unter der 3G-Bedingung eröffnet:
  1. Geimpften Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,
  2. Geimpften Personen, denen in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurde, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht,
  3. Genesenen Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie
  4. Genesenen Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.
(3)Der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen ist für den Personenkreis nach Absatz 2 nur eröffnet, sofern diese keine typischen Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, aufweisen.
(4)Der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen unter der 3G-Bedingung ist auch für negativ getestete Personen im Sinne des § 6 eröffnet; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5)Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet zu sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen zu müssen oder ein Testangebot annehmen zu müssen oder stattdessen eine Testung vornehmen lassen zu müssen, entfällt für den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personenkreis.
(6)Der Nachweis nach Absatz 2 oder die Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 1 sind den zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle von der nach dieser Verordnung bestehenden 3G-Bedingung auf Verlangen vorzuzeigen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 4. InfSchMV, vom 01.02.2022, gültig ab 05.02.2022 bis 31.03.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_8

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