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§ 9 4. InfSchMV Landesnorm Berlin - 2G-Bedingung Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Cor

Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember 2021 § 9 2G-Bedingung

(1)Die 2G-Bedingung soll Verantwortlichen die Möglichkeit eröffnen, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich zu machen und im Gegenzug Erleichterungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu erlangen. Von dieser Möglichkeit kann auch für einzelne Tage oder für begrenzte Zeiträume Gebrauch gemacht werden.
(2)Soweit nach dieser Verordnung die Möglichkeit eröffnet wird, die Durchführung von Veranstaltungen oder die Öffnung von Betrieben und Einrichtungen unter die 2G-Bedingung zu stellen, gilt bei Wahl dieser Möglichkeit folgendes: 1. Es dürfen ausschließlich Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 eingelassen werden, ausgenommen sind
  1. a)Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; diese müssen negativ getestet sein, § 6 Absatz 2 gilt entsprechend; und
  2. b)Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können; diese müssen mittels PoC-Testung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3, Erste Alternative oder mittels PCR-Testung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen; 2. Das Personal, das mit Kundinnen und Kunden oder Zuschauenden in unmittelbaren Kontakt kommt, darf nur aus Personen im Sinne von Nummer 1 bestehen oder muss an jedem Tag des Arbeitseinsatzes eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen, wobei die Verantwortlichen in diesem Fall verpflichtet sind, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren; 3. In den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume, in denen die 2G-Bedingung gilt, dürfen sich keine Personen aufhalten, die nicht unter § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 fallen; Nummer 2 gilt entsprechend; 4. Die Verantwortlichen haben das Vorliegen der Voraussetzung nach den Nummern 1 bis 3 sicherzustellen und Personen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, den Zutritt zu verweigern; sie dürfen hierfür Nachweise im Sinne von § 8 Absatz 2 überprüfen; beim Zutritt müssen die Nachweise geprüft und mit einem amtlichen Lichtbildausweis abgeglichen werden; der Nachweis im Sinne von Nummer 1 und 2 sowie von § 8 Absatz 2 ist den zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle von der nach dieser Verordnung bestehenden 2G-Bedingung auf Verlangen vorzuzeigen; 5. Für die Dauer der Geltung der 2G-Bedingung haben die Verantwortlichen auf die Geltung der 2G-Bedingung in geeigneter Weise, insbesondere im Eingangsbereich hinzuweisen; 6. In den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume, in denen die 2G-Bedingung gilt, besteht Maskenpflicht nach § 2 oder soweit dies nicht möglich ist, besteht nach Wahl der Verantwortlichen einheitlich die Pflicht, den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 einzuhalten oder das Erfordernis einer negativen Testung nach § 6 , sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist; die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu diesem Wahlrecht bestimmen; 7. Sofern im Sinne der Nummer 6 Maskenpflicht oder das Erfordernis einer negativen Testung besteht, besteht die Pflicht, den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 einzuhalten, nicht.
(3)Die Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 7 gelten entsprechend, soweit die Geltung der 2G-Bedingung in dieser Verordnung vorgeschrieben wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 9
  1. InfSchMV, vom 11.01.2022, gültig ab 15.01.2022 bis 03.03.2022 § 9
  2. InfSchMV, vom 14.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis 14.01.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_9

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