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§ 11 4. InfSchMV Landesnorm Berlin - Veranstaltungen Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem

Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember 2021 § 11 Veranstaltungen

(1)Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden. Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören, wenn sie mittels eines Tests gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sind. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. Für gastronomische Angebote auf Veranstaltungen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.
(3)Auf Veranstaltungen im Freien sind die Zuweisung fester Plätze und die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Mindestabstand nach Satz 1 und § 1 Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. Für gastronomische Angebote auf Veranstaltungen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend. Veranstaltungen im Freien können unter der 2G-Bedingung stattfinden, dann finden die Sätze 1 bis 4 sowie § 1 Absatz 2 keine Anwendung; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 7 gelten für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen entsprechend.
(4)Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 200 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
(5)Abweichend von Absatz 4 können Veranstaltungen mit mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 2 500 zeitgleich anwesenden Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 5 000 zeitgleich anwesenden Personen im Freien, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden. Die Vorgaben des Absatzes 2 gelten unter den Voraussetzungen von Satz 1 auch für Veranstaltungen im Freien.
(6)Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste sind mit bis zu 50 zeitgleich Anwesenden in geschlossenen Räumen und mit bis zu 200 zeitgleich Anwesenden im Freien zulässig; Absatz 2 findet nur bei mehr als 20 zeitgleich Anwesenden Anwendung. Private Veranstaltungen (Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis) und private Zusammenkünfte, die nicht unter Satz 1 fallen, sind nur im Kreise der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushalts gestattet, Personen im Sinne von § 1 Absatz 3 gelten als ein Haushalt; Kinder bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres bleiben, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Haushalt, unberücksichtigt. Abweichend von Satz 2 sind private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte an denen ausschließlich Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres, teilnehmen mit bis zu 50 zeitgleich Anwesenden in geschlossenen Räumen und mit bis zu 200 zeitgleich Anwesenden im Freien zulässig. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die jeweilige Veranstaltung gewerblich durchgeführt wird.
(7)In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 38 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für das Singen im engsten Angehörigenkreis. Weitere Fassungen dieser Norm § 11
  1. InfSchMV, vom 01.03.2022, gültig ab 04.03.2022 bis 31.03.2022 § 11
  2. InfSchMV, vom 08.02.2022, gültig ab 12.02.2022 bis 03.03.2022 § 11
  3. InfSchMV, vom 01.02.2022, gültig ab 05.02.2022 bis 11.02.2022 § 11
  4. InfSchMV, vom 11.01.2022, gültig ab 15.01.2022 bis 04.02.2022 § 11
  5. InfSchMV, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 14.01.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_11

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