Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember 2021 § 11 Veranstaltungen
(1)Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 10 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 2G-Bedingung zuzüglich Test nach § 9a stattfinden. Veranstaltungen im Freien mit mehr als 10, höchstens jedoch 1.000 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 3G-Bedingung stattfinden. Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören, wenn sie mittels eines Tests gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sind. Für gastronomische Angebote auf Veranstaltungen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.
(3)Veranstaltungen in geschlossenen Räumen können mit mehr als 10, höchstens jedoch mit bis zu 200 zeitgleich anwesenden Personen durchgeführt werden. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen können mit mehr als 200, höchstens jedoch mit bis zu 2000 zeitgleich anwesenden Personen durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der jeweils zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden. Personen, die eingelassen werden, müssen eine FFP2-Maske auch am festen Platz tragen. Es gilt die 2G-Bedingung zuzüglich Test gemäß § 9a .
(4)Veranstaltungen im Freien können mit mehr als 1000, höchstens jedoch mit bis zu 3000 zeitgleich anwesenden Personen durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 bis 4 eingehalten werden.
(5)Private Veranstaltungen (Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis) und private Zusammenkünfte sind nur im Kreise der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushalts gestattet, Personen im Sinne von § 1 Absatz 3 gelten als ein Haushalt; Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres bleiben, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Haushalt, unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 sind private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, teilnehmen, mit bis zu 10 zeitgleich Anwesenden zulässig. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die jeweilige Veranstaltung gewerblich durchgeführt wird.
(6)In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 38 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für das Singen im engsten Angehörigenkreis. Weitere Fassungen dieser Norm § 11
- InfSchMV, vom 01.03.2022, gültig ab 04.03.2022 bis 31.03.2022 § 11
- InfSchMV, vom 08.02.2022, gültig ab 12.02.2022 bis 03.03.2022 § 11
- InfSchMV, vom 11.01.2022, gültig ab 15.01.2022 bis 04.02.2022 § 11
- InfSchMV, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 14.01.2022 § 11
- InfSchMV, vom 14.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis 27.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_11