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§ 11 4. InfSchMV Landesnorm Berlin - Veranstaltungen Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem

Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember 2021 § 11 Veranstaltungen

(1)Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Vorgaben zur zulässigen Veranstaltungsgröße, zur mindestens erforderlichen Belüftung, zu den Einlassregelungen, den Abstandsregelungen und der Maskenpflicht ergeben sich aus Anlage 2 . Für die gemäß Anlage 2 mindestens erforderliche Belüftung gelten ausschließlich die in Anlage 3 genannten Vorgaben.
(3)Die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in besonders begründeten Einzelfällen für nicht ortsfeste Veranstaltungen Ausnahmen von den Vorgaben der Anlage 2 zulassen. Ein besonders begründeter Einzelfall ist insbesondere anzunehmen, wenn die nicht ortsfeste Veranstaltung von herausragender Bedeutung für das Land Berlin ist.
(4)Für Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift gelten darüber hinaus die folgenden allgemeinen Regeln:
  1. Für gastronomische Angebote gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.
  2. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.
  3. Eintrittskarten sind vorrangig online oder bargeldlos vor Ort zu verkaufen.
  4. Für Fan-Gesang gilt Absatz 5 nicht.
  5. Personen, die bei Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören; diese müssen mittels PoC-Testung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3, Erste Alternative oder mittels PCR-Testung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sein.
(5)In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 38 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 11
  1. InfSchMV, vom 08.02.2022, gültig ab 12.02.2022 bis 03.03.2022 § 11
  2. InfSchMV, vom 01.02.2022, gültig ab 05.02.2022 bis 11.02.2022 § 11
  3. InfSchMV, vom 11.01.2022, gültig ab 15.01.2022 bis 04.02.2022 § 11
  4. InfSchMV, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 14.01.2022 § 11
  5. InfSchMV, vom 14.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis 27.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_11

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