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§ 19 4. InfSchMV Landesnorm Berlin - Touristische Angebote, Beherbergung Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor

Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember 2021 § 19 Touristische Angebote, Beherbergung

(1)Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden. Angebote nach Satz 1 dürfen, soweit keine geschlossenen Räume betroffen sind, nur unter der 3G-Bedingung angeboten werden. Bei Angeboten nach Satz 2 besteht Maskenpflicht. Angebote nach Satz 2 können auch unter der 2G-Bedingung angeboten werden.
(2)Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen dürfen von den Betreiberinnen und Betreibern angeboten werden, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss, eingehalten werden. Angebote nach Satz 1 können nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden. Für gastronomische Angebote gilt § 18 entsprechend mit der Maßgabe, dass diese für die beherbergten Personen unter der 2G-Bedingung angeboten werden dürfen und soweit geschlossene Räume betroffen sind, zeitlich oder räumlich vom sonstigen Gastronomiebetrieb getrennt stattfinden müssen.
(3)Die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung kann in besonders begründeten Einzelfällen abweichend von Absatz 2 Ausnahmen von der 2G-Bedingung zulassen. Ein besonders begründeter Einzelfall ist insbesondere anzunehmen, wenn die Anwesenheit der zu beherbergenden Personen von herausragender Bedeutung für das Land Berlin ist. Beherbergt werden dürfen nur Personen, die am Tag der Anreise negativ im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 getestet sind und darüber hinaus an jedem Tag des Aufenthalts ein negatives Testergebnis im Sinne des § 6 nachweisen. Abweichend von § 18 Absatz 1 ist die Bewirtung von beherbergten Personen zulässig, ohne die 2G-Bedingung zu erfüllen.
(4)Die Anwesenheit der Teilnehmenden bei Angeboten nach Absatz 1 und Gästen in Einrichtungen nach Absatz 2 ist zu dokumentieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 19
  1. InfSchMV, vom 01.03.2022, gültig ab 04.03.2022 bis 31.03.2022 § 19
  2. InfSchMV, vom 15.02.2022, gültig ab 18.02.2022 bis 03.03.2022 § 19
  3. InfSchMV, vom 01.02.2022, gültig ab 05.02.2022 bis 17.02.2022 § 19
  4. InfSchMV, vom 14.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis 21.01.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_19

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