Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember 2021 § 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
(1)Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig, wobei abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 6 zusätzlich zu der Maskenpflicht nach § 2 nach Wahl der Verantwortlichen einheitlich die Pflicht besteht, den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 einzuhalten, oder eine negative Testung nachzuweisen. § 9a gilt entsprechend. Die Maskenpflicht besteht nicht während der Sportausübung.
(2)Die Nutzung sanitärer Anlagen und von Funktionsräumen ist nur unter der 2G Bedingung zulässig.
(3)Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 1 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten.
(4)Die 2G-Bedingung nach Absatz 1 und 2 gilt nicht
- für den engsten Angehörigenkreis, soweit keine anderen Personen beteiligt sind;
- für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler, wenn sie mittels eines Tests gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sind;
- für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom
- September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen; die Teilnehmenden müssen eine negative Testung im Sinne des § 6 nachweisen; für die übungsleitenden oder weiteren betreuenden Personen gilt § 9 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend; und
- für Teilnehmende im Bereich der beruflichen Bildung, für diese gilt die Verpflichtung nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 31
- InfSchMV, vom 01.03.2022, gültig ab 04.03.2022 bis 31.03.2022 § 31
- InfSchMV, vom 18.01.2022, gültig ab 22.01.2022 bis 04.02.2022 § 31
- InfSchMV, vom 14.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis 21.01.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000099 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_31