Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung -
- InfSchMV) Vom
- Dezember 2021 Anlage 3 (zu § 11 Absatz 2 Satz 2) Vorgaben zur mindestens erforderlichen Belüftung für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Teil 1 Allgemeine Vorgaben zur Belüftung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Belüftung Voraussetzung für die Durchführung von Veranstaltungen. Das Ziel ist die Verdünnung der Aerosolkonzentration und die kontinuierliche Versorgung des Innenraums mit Frischluft. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung der Räumlichkeiten inkl. der sanitären Anlagen sind zu nutzen und möglichst viel Außenluft in die Räumlichkeiten zu bringen. Sollte sich eine infizierte Person gemeinsam mit anderen Personen im Raum aufhalten, so setzt sich das Infektionsrisiko aus der Aktivität der Personen, aus der dem Raum zugeführten virenfreien Luftmenge und aus der Aufenthaltszeit zusammen. Wie viele Personen sich gemeinsam im Raum aufhalten, beeinflusst das Infektionsgeschehen insgesamt. Die Möglichkeit zur verlässlichen Reduzierung der Aerosolkonzentration hängt von den Lüftungsmöglichkeiten ab. Im besten Fall sind raumlufttechnische Anlagen (im Folgenden: RLT-Anlagen) vorhanden, die alle Räume mit einem hygienisch ausreichenden Außenluftvolumenstrom versorgen und die Abluft konsequent aus dem Raum abführen. Sollten keine oder nur unzureichende RLT-Anlagen vorhanden sein, ist auf ausreichende Fensterlüftung zu achten. Das Ziel ist der Austausch der Luft und die kontinuierliche Versorgung des Innenraums mit Frischluft. Stets gilt: ■ Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung der Räumlichkeiten inkl. der sanitären Anlagen sind zu nutzen und möglichst viel Außenluft in die Räumlichkeiten zu bringen. ■ Bei vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass der Umluftanteil reduziert wird, wenn möglich HEPA-Filter eingebaut und regelmäßig gewechselt werden. Klimaanlagen mit Frischluft sollten genutzt werden. Der Frischluftanteil sollte möglichst hoch sein. ■ Die Belüftung sollte spätestens 45 Minuten vor Beginn der Veranstaltung/Öffnung der Räume starten und wenn möglich bis zum Ende derselben/der Besuchszeit andauern. ■ Während der Pausen sollen die Türen zum Veranstaltungsraum geöffnet bleiben, um beim hinaus- und hineingehenden Publikumsverkehr eine zusätzliche Lüftungswirkung zu erzeugen. ■ Die Nutzung von CO2-Sensoren im Lüftungsmanagement sollte erwogen werden (vgl. Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene beim Umweltbundesamt). ■ Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht in Räume gelüftet (z.B. keine Lüftung in Flure ohne eigene, zu öffnende Fenster). ■ Es ist außerdem ein Lüftungsprotokoll vorzugeben, nach dem regelmäßige Lüftungen vorzunehmen, zu dokumentieren und zu kontrollieren sind und das mindestens folgende Daten enthält: Datum, Uhrzeit, Name der Person, die die Lüftung vorgenommen hat. Ist ein Raum gar nicht zu belüften, darf er nicht genutzt werden. Teil 2 Besondere Vorgaben zur maschinellen Belüftung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Die Belüftung soll überwiegend durch festinstallierte, maschinelle Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) erfolgen. Alternativ oder ergänzend können mobile Lüftungsanlagen mit Außenluftzufuhr zum Einsatz kommen oder mobile Umluftfilteranlagen, die mindestens mit einem HEPA H13 Filter ausgestattet sind. Die zugeführten Außenluftvolumenströme oder gefilterten Luftströme dieser Anlagen müssen bekannt sein, und es können die minimalen benötigten personenbezogenen Luftmengen in allen Aufenthaltszonen eingehalten werden. Bei vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass diese ausschließlich mit 100 % Außenluft betrieben werden, dazu sind vorhandene Umluftklappen zu schließen. Wenn dies nicht möglich ist, sollte der Umluftanteil größtmöglich reduziert werden und es sind hocheffiziente Filter (Hochleistungsschwebstoff-Filter mindestens der Klasse H 13 in der Abluft/Umluft notwendig; als Mindeststandard gelten Filter der Klasse ePM1 (alt F 9) mit einer Filtereffizienz von mind. 95% bei 400 nm. Die Hersteller müssen garantieren, dass die Wirksamkeit der minimal geforderten Filterklasse entspricht. Filter der Klasse F 7 reichen nicht aus. Für Details sind die einschlägigen Veröffentlichungen (Infektionsschutzgerechtes Lüften - Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Lueftung.html ) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bzw. der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger zu nutzen. Die Wirksamkeit der zugeführten Außenluft und/oder gefilterten Luft durch nachträgliche installierte mobilen Lüftungs-/Umluftfilteranlagen im Aufenthaltsbereich von Personen (keine Kurzschlussströmungen und keine nicht von der Strömung erfassten Bereiche) muss durch fachgerechte Planung und Ausführung gewährleistet sein. Die Lüftungsanlagen sind mindestens eine Stunde vor einer Veranstaltung in Betrieb zu nehmen (auch, wenn kein Publikum im Saal ist) und müssen nach der Veranstaltung für weitere zwei Stunden in Betrieb bleiben. Während der Pausen sollen die Türen zum Veranstaltungsraum geöffnet bleiben, um beim hinaus- und hineingehenden Publikumsverkehr eine zusätzliche Lüftungswirkung zu erzeugen. Vorhandensein einer RLT-Anlage, die den gesamten Veranstaltungsraum sowie die Nebenräume mit Zuluft von außen versorgt und die Abluft konsequent aus dem Raum abführt; hygienisch ausreichender Außenluftvolumenstrom (Einhaltung der DIN EN 13779 bzw. DIN EN 16798-1). Bei vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass diese ausschließlich mit 100 % Außenluft betrieben werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte der Umluftanteil größtmöglich reduziert werden und es sind hocheffiziente Filter (Hochleistungsschwebstoff-Filter mindestens der Klasse H 13 in der Abluft/Umluft notwendig; als Mindeststandard gelten Filter der Klasse ePM1 (alt F 9) mit einer Filtereffizienz von mind. 95% bei 400 nm. Die Hersteller müssen garantieren, dass die Wirksamkeit der minimal geforderten Filterklasse entspricht. Filter der Klasse F 7 reichen nicht aus. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000144
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