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Eingangsformel HSanG 2000 Landesnorm Berlin Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) vom 20. April 2000 g

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10

Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) Vom 20. April 2000 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) vom

  1. April 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) vom
  2. April 2000 01.01.2000 Eingangsformel 01.01.2000 Artikel I - Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 01.01.2000 Artikel II - Finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben 01.01.2000 § 1 - Rückführung der Nettokreditaufnahme 01.01.2000 § 2 - Rückführung der Gesamtausgaben 01.01.2000 § 3 - (aufgehoben) 26.07.2002 § 4 - Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich 01.01.2000 § 5 - Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung 01.01.2000 § 6 - Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen 01.01.2000 § 7 - Behandlung unerwarteter Entlastungen 01.01.2000 § 8 - Finanzierungsvorbehalt 01.01.2000 § 9 - Ausgleich von Mindereinnahmen 01.01.2000 § 10 - Gewährung von Zuwendungen 01.01.2000 Artikel III - Änderung der Arbeitszeitverordnung 01.01.2000 Artikel IV - Änderung des Berliner Betriebegesetzes 01.01.2000 Artikel V - Änderung des Landeskrankenhausgesetzes 01.01.2000 Artikel VI - Änderung des Schulgesetzes für Berlin 01.01.2000 Artikel VII - Gesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG) 01.01.2000 Artikel VIII - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 01.01.2000 Artikel IX - Inkrafttreten 01.01.2000 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel I Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 Artikel II Finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben Artikel III Änderung der Arbeitszeitverordnung Artikel IV Änderung des Berliner Betriebegesetzes Artikel V Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Artikel VI Änderung des Schulgesetzes für Berlin Artikel VII Gesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG) Artikel VIII Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel IX Inkrafttreten

Eingangsformel Artikel I Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 (Änderungsanweisung zum Haushaltsstrukturgesetz 1996) Artikel II Finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben § 1 Rückführung der Nettokreditaufnahme Die Nettokreditaufnahme des Landes Berlin wird für das Jahr 2001 auf den Betrag von 3700 Millionen Deutsche Mark oder 1891,78 Millionen Euro begrenzt.

§ 1

§ 2 Rückführung der Gesamtausgaben Die Gesamtausgaben des Landes Berlin werden für das Jahr 2001 auf den Betrag von 39770 Millionen Deutsche Mark oder 20334,08 Millionen Euro begrenzt.

§ 2

§ 3 (aufgehoben)

§ 3

§ 4 Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich Übersteigen die tatsächlichen Steuereinnahmen einschließlich der Leistungen aus dem Länderfinanzausgleich im Jahre 2001 den in den Haushaltsplan eingestellten Betrag, so sind die zusätzlichen Einnahmen je zur Hälfte für zukunftsgerichtete Ausgaben und zur weiteren Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 4

§ 5 Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung Übersteigen die tatsächlichen Abschlüsse der Tarifverhandlungen für Arbeitnehmer sowie die Besoldungserhöhungen für das Jahr 2001 den Prognosewert, der der Tarifvorsorge zu Grunde liegt, so sollen die zusätzlichen Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.

§ 5

§ 6 Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen Unterschreiten die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen die Prognosewerte, die den in die Haushalte 2001 bis 2004 eingestellten Zinsaufwendungen zu Grunde liegen, so sind die eingesparten Beträge zur Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 6

§ 7 Behandlung unerwarteter Entlastungen Entstehen die aus bundespolitischen Konsolidierungsprogrammen erwarteten Belastungen nicht in der prognostizierten Höhe, so sind diese Beträge je zur Hälfte für eine Absenkung der Veräußerungseinnahmen sowie zur Verringerung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 7

§ 8 Finanzierungsvorbehalt Neue finanzwirksame Maßnahmen dürfen nur dann realisiert werden, wenn zur Gegenfinanzierung zusätzliche Haushaltsentlastungen verwirklicht werden und weder die vorgesehene Absenkung der Neuverschuldung noch der Rahmen der Gesamtausgaben gefährdet werden.

§ 8

§ 9 Ausgleich von Mindereinnahmen Werden veranschlagte Einnahmen nicht erreicht, so soll im entsprechenden Ressort ein Ausgleich erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Senat.

§ 9§ 10 Gewährung von Zuwendungen

(1)Das Gesamtvolumen der Zuwendungen jedes Geschäftsbereichs ist im Rahmen einer Prioritätensetzung bezogen auf den Haushaltsansatz 2000 mit Wirkung ab dem Jahr 2001 um 5 vom Hundert abzusenken. Diese Regelung ist im Jahr 2003 zu überprüfen.
(2)Absatz 1 gilt nicht für in Länder-Vereinbarungen, Bund-Länder-Vereinbarungen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen Kommunen geregelte Ansprüche.

§ 10

Artikel III Änderung der Arbeitszeitverordnung (Änderungsanweisung zur Arbeitszeitverordnung) *) Fußnoten *) Gemäß Artikel IX treten Artikel V und VII am

  1. Juli 2000 und Artikel III am
  2. August 2000 in Kraft. Artikel IV Änderung des Berliner Betriebegesetzes (Änderungsanweisung zum Berliner Betriebegesetz) Artikel V Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (Änderungsanweisung zum Landeskrankenhausgesetz) *) Fußnoten *) Gemäß Artikel IX treten Artikel V und VII am
  3. Juli 2000 und Artikel III am
  4. August 2000 in Kraft. Artikel VI Änderung des Schulgesetzes für Berlin (Änderungsanweisung zum Schulgesetz) Artikel VII Gesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG) *) Fußnoten *) Gemäß Artikel IX treten Artikel V und VII am
  5. Juli 2000 und Artikel III am
  6. August 2000 in Kraft. Artikel VIII Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel III und Artikel VII § 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel IX Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom
  7. Januar 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel V und VII am
  8. Juli 2000 und Artikel III am
  9. August 2000 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.