Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung betroffener Gesetze Vom 14. März 2016 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung betroffener Gesetze vom
- März 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung betroffener Gesetze vom
- März 2016 01.08.2016 Eingangsformel 01.08.2016 Inhaltsverzeichnis 01.08.2016 Artikel 1 - Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten 01.08.2016 Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin 01.08.2016 Artikel 3 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 01.08.2016 Artikel 4 - Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 01.08.2016 Artikel 5 - Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes 01.08.2016 Artikel 6 - Änderung des Personalvertretungsgesetzes 01.08.2016 Artikel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften 01.08.2016 § 1 - Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen 01.08.2016 § 2 - Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen 01.08.2016 § 3 - Verwaltungsvorschriften 01.08.2016 § 4 - Inkrafttreten 01.08.2016 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin Artikel 3 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes Artikel 6 Änderung des Personalvertretungsgesetzes Artikel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten [Gesetz eigenständig aufgenommen] Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin Artikel 3 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes [Änderungsanweisungen] Artikel 4 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes [Änderungsanweisungen] Artikel 5 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes [Änderungsanweisungen] Artikel 6 Änderung des Personalvertretungsgesetzes [Änderungsanweisungen] Artikel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 1 Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die bis zum 31. Juli 2016 erlassen worden sind, entscheidet das neu gegründete Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widersprüche, die bereits eingelegt sind.
§ 1§ 2 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen
(1)Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates die Geschäfte vom Personalrat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(2)Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl der Frauenvertreterin und der Annahmeerklärung der neu gewählten Frauenvertreterin, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten, die Geschäfte von der Frauenvertreterin des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(3)Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
§ 2
§ 3 Verwaltungsvorschriften Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.
§ 3§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.
August 2016 in Kraft.
§ 4