Obsah (5)
Artikel 15Artikel 11Artikel 17Artikel 27Artikel 41Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Gesundheitsfachberufen (Modellvorhabenverordnung) Vom 22. Februar 2012 § 2 Gliederung der Ausbildung (1) In den Modellvorh
Artikel 15des Gesetzes vom 18.
April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist,
- der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1987 (BGBl. I S. 929),
Artikel 11des Gesetzes vom 18.
April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist,
- der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom
- Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892),
Artikel 17des Gesetzes vom 18.
April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist,
- der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom
- Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786),
Artikel 27des Gesetzes vom 18.
April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, und
- der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280),
Artikel 41des Gesetzes vom 15.
August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den jeweils geltenden Fassungen für den theoretischen und praktischen Unterricht vorgesehene Stundenzahl hinaus ein angemessener Anteil der Unterrichtsstunden zur Vermittlung anderer fachlich relevanter Kompetenzen genutzt werden. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten.
(2)Wird der Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert gestaltet, können der schriftliche und der mündliche Teil der staatlichen Prüfung abweichend von
- § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
- § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger,
- § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden,
- § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sowie
- § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter modularisiert und kompetenzorientiert durchgeführt werden. Der schriftliche und der mündliche Teil der staatlichen Prüfung können jeweils ganz oder teilweise durch Modulprüfungen ersetzt werden, sofern diese den inhaltlichen Anforderungen der
- §§ 5 und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
- §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger,
- §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden,
- §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sowie
- §§ 15 und 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter entsprechen und nicht früher als zwei Monate vor dem jeweiligen Ende der Studienzeit durchgeführt werden.
(3)Die Schule des Gesundheitswesens oder die Hochschule hat die Abweichungen von der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit dem Antrag auf Genehmigung des Modellvorhabens im Einzelnen darzulegen. Die inhaltliche Änderung bereits genehmigter Modellvorhaben bedarf ebenfalls der Genehmigung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 GesFBModVorhV BE, vom 30.11.2017, gültig ab 17.12.2017 bis 30.01.2020 § 2 GesFBModVorhV BE, vom 22.02.2012, gültig ab 11.03.2012 bis 16.12.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 62 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A4DNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GesFBModVorhV_BE_!_2