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§ 5 GesFBModVorhV BE Landesnorm Berlin - Ausbildung an Hochschulen Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Gesun

Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Gesundheitsfachberufen (Modellvorhabenverordnung) Vom 22. Februar 2012 § 5 Ausbildung an Hochschulen (1) Der theoretische

und praktische Unterricht kann an einer Hochschule vermittelt werden. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie muss der für die Genehmigung zuständigen Behörde eine pflegewissenschaftlich qualifizierte Person als Verantwortliche oder Verantwortlichen für den Studiengang benennen. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.

(2)Für den theoretischen und praktischen Unterricht muss eine im Verhältnis zu der Zahl der Studienplätze ausreichende Zahl an Lehrenden, die in dem jeweiligen Unterrichtsfach fachlich qualifiziert sind, zur Verfügung stehen. Das Lehrpersonal in dem jeweiligen Studiengang muss dem hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal im Sinne des Berliner Hochschulgesetzes oder dem Personal einer kooperierenden Schule des Gesundheitswesens nach Absatz 4 angehören. Der praktische Unterricht muss von Lehrenden, die zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 2 eine dreijährige Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege abgeschlossen haben, angeleitet werden. In den Teilen des Unterrichts, in denen die Entwicklung und Einübung der erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten stattfindet, muss die Anzahl der Studierenden, die von einer oder einem Lehrenden angeleitet werden, die ausreichende Beobachtung und Unterweisung jeder und jedes Studierenden zulassen.
(3)Die Hochschule muss die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes zu den Räumlichkeiten und der Ausstattung, zum Lehrplan und zu der praktischen Ausbildung entsprechend erfüllen.
(4)Die Hochschule kann die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 in Kooperation mit Schulen des Gesundheitswesens erfüllen. Personal der kooperierenden Schulen des Gesundheitswesens, das im Unterricht eingesetzt wird, muss die Anforderungen des § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes erfüllen. Das Bestehen der Kooperation und deren Inhalt muss die Hochschule durch die Vorlage des Kooperationsvertrages nachweisen.
(5)Der Prüfling legt den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung an der Hochschule ab.
(6)Der Prüfungsausschuss wird entsprechend § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege an der Hochschule gebildet, wobei die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs, an dem der Unterricht nach Absatz 1 stattfindet, Mitglied nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist.
(7)Die Hochschule schlägt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor.
(8)Die in § 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege genannten Themenbereiche der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der folgenden Sätze übergreifend geprüft werden. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. Sie wird von mindestens drei und höchstens fünf Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, wobei eine der Fachprüferinnen oder einer der Fachprüfer eine Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege sein muss. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für die mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt. Sie kann nur insgesamt wiederholt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 62 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A4DNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GesFBModVorhV_BE_!_5

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