← Deutschland

LAnpG - 2. BesVNG Landesnorm Berlin Artikel III - Übergangs- und Schlußvorschriften Gesetz zur Anpassung des Besoldungsrechts an das Zweite Gesetz zur

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz zur Anpassung des Besoldungsrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Landesanpassungsgesetz zum 2. BesVNG- LAnpG - 2. BesVNG)

Gesetz zur Anpassung des Besoldungsrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Landesanpassungsgesetz zum

  1. BesVNG - LAnpG -
  2. BesVNG) vom
  3. Juni 1977 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Anpassung des Besoldungsrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Landesanpassungsgesetz zum
  4. BesVNG - LAnpG -
  5. BesVNG) vom
  6. Juni 1977 01.07.1977 Eingangsformel 01.07.1977 Artikel I - Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes 01.07.1977 Artikel II - Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung 01.07.1977 § 1 01.01.1989 § 2 - aufgehoben 17.03.2005 Artikel III - Übergangs- und Schlußvorschriften 01.07.1977 § 1 - aufgehoben 01.01.1985 § 2 - Überleitungszulage, Ausgleichszulage 01.01.1985 § 3 - aufgehoben 17.03.2005 § 4 - Verweisung in anderen Vorschriften 01.07.1977 § 5 - (aufgehoben) 01.01.1985 § 6 - (aufgehoben) 16.02.2003 § 7 - Inkrafttreten 01.07.1977 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel Artikel I Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes Artikel II Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung § 1

(1)Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung für die dienstordnungsmäßig Angestellten
  1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Landesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
  2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2)Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen nach näherer Bestimmung der Absätze 3 und 4 zuzuordnen. Dabei sind
  1. Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen,
  2. die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und
  3. gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.
(3)Für die Dienstposten der Geschärtsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen: Mitglieder Besoldungsgruppen bis zu 15000 A 12, A 13, A 14 15001 bis 35000 A 13, A 14, A 15 35001 bis 60000 A 14, A 15, A 16 60001 bis 100000 A 15, A 16, B 2 100001 bis 300000 A 16, B 2, B 3 300001 bis 600000 B 2, B 3, B 4 ab 600001 B 3, B 4, B 5. Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Mitglieder in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.
(4)Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Landesverbände der Krankenkassen gilt folgender Rahmen: Landesverband Besoldungsgruppen 1. der Innungskrankenkassen A 13, A 14, A 15 2. der Betriebskrankenkassen A 14, A 15, A 16.

§ 1

§ 2 aufgehoben

§ 2

Artikel III Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 aufgehoben

§ 1§ 2 Überleitungszulage, Ausgleichszulage

(1)Verringern sich durch dieses Gesetz die Bezüge eines Beamten oder Richters, so gilt Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) entsprechend.

§ 2

§ 3 aufgehoben

§ 3

§ 4 Verweisung in anderen Vorschriften Wird in anderen Vorschriften als denen dieses Gesetzes auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben worden sind, treten an ihre Stelle die geänderten oder neuen Vorschriften.

§ 4

§ 5 (aufgehoben)

§ 5

§ 6 (aufgehoben)

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

§ 7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.