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Artikel 1 BergBehStVtr BE 2024 Landesnorm Berlin Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsi

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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten Vom 19 Dezember 2023 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der G

Artikel 4des Gesetzes vom 22.

März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Zuständigkeit als einheitliche Stelle nach § 57e Absatz 2 des Bundesberggesetzes, mit Ausnahme des § 79 Absatz 3 und des § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes, und der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, 2. nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 43, auch in Verbindung mit den §§ 43f, 43g, 43l, 44 und 45 Absatz 2 Satz 3 sowie § 45a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621),

Artikel 24des Gesetzes vom 8.

Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  1. zuständige Behörde für die Überwachung von Altbergbau-Anlagen, die nicht mehr dem Bergrecht unterfallen,
  2. zuständige Behörde für die Operationalisierung der Anforderungen aus dem Onlinezugangsgesetz vom
  3. August 2017 (BGBl. I S. 3122),

Artikel 16des Gesetzes vom 28.

Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter anderem im Zuge der Umsetzung der Einer-für-Alle-Lösung „EfA-Bergbau“ und relevanter weiterer Digitalisierungsvorhaben im Rahmen der Zuständigkeit nach diesem Artikel, sofern sich das Land Berlin hierzu verpflichtet.

(2)Das Landesamt ist zuständige Behörde für Ordnungsaufgaben gemäß Nummer 30 der Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930),

Artikel 2des Gesetzes vom 23. März 2023 (GVBl. S. 120) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3)Bei seiner Tätigkeit für das Land Berlin hat das Landesamt das Berliner Landesrecht anzuwenden. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Die Fachaufsicht über das Landesamt übt die für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin aus, soweit Aufgaben des Landes Berlin nach Artikel 1 erfüllt werden. Die Dienstaufsicht obliegt dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Die Bestellung des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesamtes erfolgt im Benehmen mit dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Mitglied des Senats von Berlin. zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3
(1)Das Land Berlin zahlt jährlich einen kostendeckenden Verwaltungskostenbeitrag für die Erfüllung der Tätigkeiten nach Artikel 1. Das Landesamt rechnet jährlich die Leistungen, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 entstehen, gegenüber dem Land Berlin ab. Sofern zur Ressourcenausstattung ein zuvor nicht prognostizierter erheblicher Mehr- oder Minderbedarf festgestellt wird, streben die obersten Landesbehörden eine zeitnahe Anpassung der Verwaltungsvereinbarung an.
(2)Das Land Berlin beteiligt sich zusätzlich anteilig finanziell an der Grundfinanzierung des Landesamtes.
(3)Das Nähere zum Verwaltungskostenbeitrag, zur Grundfinanzierung und zur Abrechnung wird in der Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungskosten des Landes Berlin für die Tätigkeit des Landesamtes geregelt, die von den beiden zuständigen obersten Landesbehörden abgeschlossen wird. zur Einzelansicht Artikel 3 Artikel 4
(1)Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. ** Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden.
(2)Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten vom
  1. und
  2. März 2006 (GVBl. für Berlin S. 880; GVBl. für das Land Brandenburg Teil I S. 111) außer Kraft. Fußnoten **) Vgl. Bekanntmachung vom
  3. September 2024 (GVBl. S. 521): Gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten vom
  4. Juni 2024 (GVBl. S. 427) wird bekannt gegeben, dass der seitens Berlin am
  5. Februar 2024 unterzeichnete Staatsvertrag nach dessen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 am
  6. September 2024 in Kraft getreten ist. zur Einzelansicht Artikel 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.