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§ 1 FRFeuerwAuslEV BE 2018 Landesnorm Berlin - Dienst- und Ausbildungsentschädigung Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagene

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins Vom 20. Dezember 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom

  1. Dezember 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom
  2. Dezember 2017 20.05.2016 Eingangsformel 20.05.2016 § 1 - Dienst- und Ausbildungsentschädigung 01.01.2024 § 2 - Pauschale Aufwandsentschädigung 01.01.2024 § 3 - Umfang der Aufwandsentschädigung 01.02.2018 § 4 - Gemeinschaftsfördernde Maßnahmen 01.01.2024 § 5 - Jubiläumszuwendungen 20.05.2016 § 6 - Wegfall der Aufwandsentschädigung 01.01.2024 § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20.05.2016 Auf Grund des § 8 Absatz 3 des Feuerwehrgesetzes vom
  3. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:

Eingangsformel § 1 Dienst- und Ausbildungsentschädigung

(1)Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung des Einsatzdienstes und rückwärtigen Dienstes einschließlich der Teilnahme an Übungen entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag in Höhe von 6,00 Euro je Stunde; jede angefangene Stunde gilt als volle Stunde.
(2)Zur Abgeltung der ihnen durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst Akademie (BFRA) entstehenden Auslagen erhalten sie als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von 10 Euro je Tag. Darüber hinaus können die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Abstimmung mit der BFRA auch an einer externen Ausbildungsveranstaltung teilnehmen, sofern diese erforderlich ist und von der BFRA nicht angeboten wird. Für die Zeit der Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung ist der Bezug von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 ausgeschlossen.
(3)Leistungen nach Absatz 2 können auch Angehörige der Jugendfeuerwehren erhalten, wenn es sich um eine Ausbildungsveranstaltung der BFRA handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgesehenen Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren steht.
(4)Für die Erstattung von durch dienstlich veranlasste Reisen entstandene Fahrtkosten gelten die §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes vom
  1. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  2. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, entsprechend. Ist eine Übernachtung notwendig und zuvor durch die Behördenleitung genehmigt worden, gilt für die Erstattung des Übernachtungsgeldes § 7 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Über die Sätze 1 und 2 hinaus wird für den Zeitraum der Dienstreise für jeden Tag der Abwesenheit der Pauschalbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt; An- und Abreise gelten hierbei als ein Tag.
(5)Dienstlich veranlasste Reisen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 sind Reisen, die der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienst- oder Wohnortes dienen. Sie müssen schriftlich oder elektronisch genehmigt worden sein und sind nur durchzuführen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sind und das Ziel der Reise nicht auf andere Weise, insbesondere durch den Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erreicht werden kann. Die Dauer der dienstlich veranlassten Reise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
(6)Die Teilnahme an der Fahrausbildung begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz.

§ 1

§ 2 Pauschale Aufwandsentschädigung Zusätzlich zu den Leistungen nach § 1 erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag:

  1. a)die oder der Landesbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 250 Euro monatlich,
  2. b)die Vertretungen der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 190 Euro monatlich,
  3. c)die Ständigen Vertretungen der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Organisationseinheiten in Höhe von 160 Euro monatlich,
  4. d)die Vertretungen der Ständigen Vertretungen der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Organisationseinheiten in Höhe von 125 Euro monatlich,
  5. e)die Wehrleitungen in Höhe von 160 Euro monatlich,
  6. f)die Stellvertretungen der Wehrleitungen in Höhe von 100 Euro monatlich,
  7. g)die Leitung einer Feuerwehrbereitschaft, die Leitung einer Führungs- oder Drohnenstaffel und die Leitungen eines bei der Berliner Feuerwehr eingerichteten Fachausschusses in Höhe von 95 Euro monatlich,
  8. h)die Vertretung der Leitung einer Feuerwehrbereitschaft und die Vertretung der Leitung einer Führungs- oder Drohnenstaffel in Höhe von 50 Euro monatlich,
  9. i)die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart in Höhe von 250 Euro monatlich,
  10. j)die Stellvertretungen der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in Höhe von 190 Euro monatlich,
  11. k)die Ständigen Vertretungen der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Organisationseinheiten in Höhe von 160 Euro monatlich,
  12. l)die Vertretungen der Ständigen Vertretungen der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Organisationseinheiten in Höhe von 125 Euro monatlich,
  13. m)die Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 160 Euro monatlich,
  14. n)die Stellvertretungen der Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 100 Euro monatlich und
  15. o)die Kräfte des Einsatznachsorgeteams und vergleichbarer Einheiten in Höhe von 7 Euro je Tag, an dem sie für diese Sonderfunktion im Rahmen eines Dienstplanes aktiviert werden können.

§ 2§ 3 Umfang der Aufwandsentschädigung

(1)Aufwandsentschädigungen sind dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zu der angeführten Höhe zu zahlen. Damit sind sämtliche mit ehrenamtlichen Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren verbundenen Aufwendungen gleich welcher Art abgegolten.
(2)Nehmen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren mehr als eine mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktion nach § 2 wahr, erhalten sie die jeweiligen Aufwandsentschädigungen zusammen.

§ 3

§ 4 Gemeinschaftsfördernde Maßnahmen Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben für die Durchführung gemeinschaftsfördernder Maßnahmen Anspruch auf Aufwandsersatz in Höhe von bis zu 25 Euro jährlich. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis an die veranstaltende Freiwillige Feuerwehr. Die Sätze 1 und 2 gelten für die teilnehmenden Angehörigen der Jugendfeuerwehren und der Ehrenabteilungen entsprechend.

§ 4§ 5 Jubiläumszuwendungen

(1)In Würdigung des ehrenamtlichen Engagements erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren eine Jubiläumszuwendung. Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Zugehörigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr von a) 10 Jahren 100 Euro, b) 25 Jahren 250 Euro, c) 40 Jahren 400 Euro, d) 50 Jahren 500 Euro, e) 60 Jahren 600 Euro.
(2)Diese Zuwendungen erhalten auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die rückwärtige Dienste versehen oder nach Beendigung der aktiven Dienstzeit in die Ehrenabteilung wechseln.
(3)Die für die Berechnung maßgebliche ehrenamtliche Zeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Zeiten der Tätigkeit in Freiwilligen Feuerwehren, die ihren Sitz außerhalb des Landes Berlin haben, werden anerkannt. Zeiten der Unterbrechung schließen die Anrechnung bereits vormals geleisteter Tätigkeiten nicht aus. Zeiten in der Ehrenabteilung werden nur angerechnet, wenn diese aktiv wahrgenommen werden.

§ 5§ 6 Wegfall der Aufwandsentschädigung

(1)Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn die Funktion ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen wird, mit Beginn des vierten auf diesen Zeitraum folgenden Monats. Zeiten eines Erholungsurlaubs bleiben außer Betracht.
(2)Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem eine den Freiwilligen Feuerwehren angehörige Person von ihrer Funktion zurücktritt oder entbunden wird.
(3)Sofern eine Funktion einer anderen Person kommissarisch oder amtierend übertragen wird, erhält diese nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Zeiträume die nach § 2 vorgesehene Aufwandsentschädigung. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 5 am ersten Tag des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom 4. Juni 2014 (GVBl. S. 286) außer Kraft. § 5 tritt mit Wirkung vom 20. Mai 2016 in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 2017 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Geisel

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.