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Medien5ÄndStVtrG BE Landesnorm Berlin Anlage - Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertr

Obsah (5)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3

Gesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag Vom 27. Juni 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom

  1. Juni 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom
  2. Juni 2024 11.07.2024 Eingangsformel 11.07.2024 § 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag 11.07.2024 § 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11.07.2024 Anlage - Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag) 11.07.2024 Artikel 1 - Änderung des Medienstaatsvertrages 11.07.2024 Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 11.07.2024 Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 11.07.2024 Anlage - Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen zu § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages 11.07.2024 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag Dem von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom

  1. Februar bis
  2. März 2024 unterzeichneten Fünften Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Dieses Gesetz tritt am
  1. Oktober 2024 außer Kraft, falls der Fünfte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens
  2. November 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

§ 2

Anlage zu § 1 Satz 2 Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 2Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. Oktober 2024 in Kraft. Sind bis zum
  2. September 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 3

Anlage Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen zu § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages „Ungeachtet der Anpassung in § 59 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages werden die Bemühungen um Maßnahmen zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt und um ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht fortgesetzt (Ziffern 3 und 5 der Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung Medienordnung in Deutschland vom 14. April 2020). Dabei sollen weiterhin auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne oder ohne flächendeckende regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Angebote beitragen können (Protokollerklärung aller Länder zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag).“

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.