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§ 1 StULBeauftrG BE Landesnorm Berlin - Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten Gesetz über den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Unterla

Gesetz über den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Land Berlin Vom 20. November 1992 § 1 Aufgaben und

Befugnisse des Landesbeauftragten

(1)Der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Landesbeauftragter) unterstützt den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272). Er berät den Bundesbeauftragten über die landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen.
(2)Der Landesbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Landes. Er kann sich auf Antrag an Überprüfungsverfahren beratend beteiligen und dabei in die herangezogenen Unterlagen Einsicht nehmen. Er ist befugt, die Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den öffentlichen Stellen des Landes einzusehen.
(3)Der Landesbeauftragte hat die Aufgabe, die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 StUG zu beraten. Er kann für Beteiligte des Verfahrens nach § 12 StUG (Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen) nach dessen Abschluß eine Beratung insbesondere in Fragen der Rehabilitation und Wiedergutmachung anbieten. Hierzu arbeitet er mit anderen Beratungsstellen zusammen und unterstützt sie bei ihrer Tätigkeit.
(4)Der Landesbeauftragte arbeitet mit den Behörden, die für die Aufarbeitung und Verwahrung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie anderer Organe des Staats- und Parteiapparates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zuständig sind, und mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten zusammen. Die öffentlichen Stellen des Landes sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist durch öffentliche Stellen des Landes insbesondere
  1. Auskunft zu erteilen und
  2. Einsicht in deren Registraturen, Archive und sonstige Informationssammlungen zu gewähren, wenn ihm hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie anderer Organe des Staats- und Parteiapparates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen und er dies gegenüber den Stellen anzeigt.
(5)Der Landesbeauftragte fördert die politische und historische Aufarbeitung der SED-Diktatur unter besonderer Berücksichtigung des Staatssicherheitsdienstes. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterrichtet er die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und anderer Organe der SED-Diktatur im Gebiet des Landes Berlin. Zu diesem Zweck fördert er die Einrichtung und Unterhaltung eines Dokumentations- und Ausstellungszentrums. Der Landesbeauftragte unterstützt die politische Bildungsarbeit zur SED-Diktatur. Er berät Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen sowie andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen des Landes bei der historischen und politischen Aufarbeitung der SED-Diktatur unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes. Er arbeitet mit der Landeszentrale für Politische Bildungsarbeit zusammen.
(6)Der Landesbeauftragte berichtet dem Abgeordnetenhaus jährlich über seine Tätigkeit.
(7)Der Landesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden, Anfragen und Hinweise bekanntwerden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Er hat das Recht, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 StUG nach Bevollmächtigung durch die berechtigte Person Einsicht in Unterlagen zu nehmen oder sich Unterlagen herausgeben zu lassen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1992, 335 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A6FNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=StULBeauftrG_BE_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.