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§ 4 Sek I-VO Landesnorm Berlin - Aufnahmeverfahren Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung -

Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 4 Aufnahmeverfahren (1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind un

ter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule des gewünschten Bildungsganges zur Anmeldung mit und informiert die benannte Schule entsprechend. Sie berücksichtigt dabei, soweit erforderlich in Abstimmung mit anderen Schulbehörden, zunächst die Zweit- und Drittwünsche. Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die zuständige Schulbehörde nach Ablauf der gesetzten Frist, wenn die Anmeldung unterblieben ist.

(2)Die aufnehmenden Schulen setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis und melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn des neuen Schuljahres.
(3)Bei vorgezogenen Anmeldezeiträumen ist die Entscheidung über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 so rechtzeitig zu treffen, dass die nicht berücksichtigten Anmeldungen noch in das Aufnahmeverfahren für den regulären Anmeldezeitraum einbezogen werden können.
(4)Schülerinnen und Schüler, die nicht angemeldet wurden oder die in der Schule ihres Zweit- und Drittwunsches nicht aufgenommen werden können, werden unter Beachtung der in § 54 Abs. 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule des gewünschten Bildungsganges zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die zuständige Schulbehörde teilt den Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung und den aufnehmenden Schulen die Namen der ihnen zugewiesenen Schülerinnen und Schüler mit; die abgebenden Grundschulen werden entsprechend benachrichtigt.
(5)In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in einen Bildungsgang mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen.
(6)Zur Vermeidung einer Überschreitung der Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern in Jahrgangsstufe 7 ist von der Schule eine angemessene Anzahl von Plätzen für Schülerinnen und Schüler freizuhalten, die die Probezeit nicht bestanden haben oder nicht versetzt wurden. Die jeweilige Schulbehörde kann die Anzahl der vorzuhaltenden Plätze festlegen.
(7)Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule und des Gymnasiums gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen.
(8)Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer Gesamtschule verbleiben auf Wunsch ihrer Erziehungsberechtigten an dieser Schule. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_4

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