Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 8 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland (1) Für Schülerinnen u
nd Schüler, die bei Zuzug aus dem Ausland eine Aufnahme in eine Schule der Sekundarstufe I beantragen oder die für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt waren und länger als drei Monate eine Schule im Ausland besucht haben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe. Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(2)Beurlaubte Schülerinnen und Schüler sollen in die vor dem Auslandsaufenthalt besuchte Schulart sowie in die Jahrgangsstufe aufgenommen werden, in die sie versetzt wurden oder aufgerückt sind. Schülerinnen und Schüler, die bisher keine deutsche Schule besucht haben, werden in die Schulart und Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisher besuchten Schultyp sowie dem erreichten Bildungs- und Entwicklungsstand am ehesten entsprechen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Besuch einer höheren Jahrgangsstufe gestattet werden, wenn eine Sprachstandsfeststellung nach § 15 Abs. 2 und eine Beobachtungszeit von bis zu einem halben Jahr ergeben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Unterrichts in dieser Jahrgangsstufe gewachsen ist.
(3)Die Schülerinnen und Schüler unterliegen in der Realschule oder dem Gymnasium zunächst einer Probezeit gemäß § 6. Dies gilt nicht, wenn sie bereits früher an einer öffentlichen Schule oder genehmigten Ersatzschule im Land Berlin die entsprechende Probezeit bestanden oder die Bedingungen zum Besuch der entsprechenden Schulart nach den Bestimmungen eines anderen Bundeslandes erfüllt haben.
(4)Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann der mittlere Schulabschluss nur erworben werden, wenn die Schülerinnen und Schüler
- spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses ( § 53 ) herangezogen, oder
- spätestens zum Beginn der ersten Prüfung in die Berliner Schule zurückkehren, die Klassenkonferenz vor Antritt der Beurlaubung ein entsprechendes Votum abgibt und die im Ausland erworbenen Leistungen anerkannt werden können; über die Anerkennung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In allen anderen Fällen muss die Jahrgangsstufe 10 zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses wiederholt werden. Bei unmittelbarem Übergang in die Qualifikationsphase sind die Voraussetzungen für die Wahl eines in Jahrgangsstufe 10 neu begonnenen Faches zum Abiturprüfungsfach erfüllt, wenn dieses Fach in dieser Jahrgangsstufe durchgehend auch im Ausland belegt wurde. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 Sek I-VO, vom 19.01.2005, gültig ab 01.02.2005 bis 31.01.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_8