Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 10 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht (1) Für die erste und zweite
Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig:
- Sprachenfolge S 1: Englisch - Französisch
- Sprachenfolge S 2: Englisch - Latein
- Sprachenfolge S 3: Englisch - Russisch
- Sprachenfolge S 4: Englisch - Spanisch
- Sprachenfolge S 5: Französisch - Englisch
- Sprachenfolge S 6: Englisch - Italienisch
- Sprachenfolge S 7: Englisch - Türkisch
- Sprachenfolge S 8: Englisch - Polnisch. Eine in der Jahrgangsstufe 5 oder 7 begonnene und länger als ein Jahr unterrichtete zweite Fremdsprache darf in der Sekundarstufe I nicht als zweite oder weitere Fremdsprache in den folgenden Jahrgangsstufen neu begonnen oder in einem Bildungsgang mit späterem Beginn fortgesetzt werden; dies gilt nicht für den Neubeginn als dritte oder vierte Fremdsprache in Jahrgangsstufe 10 für Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar in die Qualifikationsphase übergehen. Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden. Die für die Fremdsprachen geltenden schulart- oder bildungsgangspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus §§ 11, 29, 33, 35 und 39.
(2)Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur in Härtefällen zulässig, wobei in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Ausnahmen nur aus organisatorischen Gründen möglich sind. Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten.
(3)Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht und umfasst ein Angebot aus neigungsdifferenzierten und auf das jeweilige Schulprofil bezogenen Kursen, die mit Ausnahme der zweiten und dritten Fremdsprache fachübergreifend unterrichtet werden können. Die Einzelheiten legt jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms fest. Die schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus §§ 29, 35 und § 39. Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften. Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt.
(4)Für den Informationstechnischen Grundkurs (ITG) wird eine Wochenstunde im Rahmen der flexiblen Stundentafel in der Regel für die Dauer einer Jahrgangsstufe vorgesehen. Der Kurs kann an ein Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts angebunden oder als eigenständiges Fach unterrichtet und epochal durchgeführt werden. Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz; sie legt dabei auch den Zeitpunkt der Durchführung des Kurses fest. Für ITG wird nach Abschluss des Kurses auf dem folgenden Zeugnis eine Note erteilt; sie ist nicht versetzungsrelevant. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 Sek I-VO, vom 11.12.2007, gültig ab 01.08.2007 bis 31.01.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_10