Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 15 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftsspr
ache
(1)Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.
(2)Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse oder zunächst in einer Kleinklasse erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 getroffen. Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt und erläutert.
(3)Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 4 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in Kleinklassen fortgesetzt werden muss. Zuvor kann der Sprachstand gemäß Absatz 2 festgestellt werden.
(4)In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept. Die Förderung kann unterschiedlich organisiert werden, insbesondere durch zusätzlichen Teilgruppenunterricht, temporäre Lerngruppen, niedrigere Frequenzen oder den zeitweisen Einsatz von zwei Lehrkräften in einer Klasse; an der Gesamtschule gilt § 29 Abs. 2 Satz 4 ergänzend. Die Formen der Förderung können auch kombiniert werden.
(5)Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die so wenig Deutsch sprechen, dass sie dem Unterricht nicht folgen und voraussichtlich nicht in einer Regelklasse gefördert werden können, werden in Kleinklassen unterrichtet. Kleinklassen werden schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet und dienen ausschließlich dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache. Es werden durchgängig 32 Wochenstunden unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihren sprachlichen Fähigkeiten in der deutschen Sprache einer Niveaugruppe zugeordnet. Ihre sprachliche Kompetenz in Deutsch ist in Abständen von jeweils 12 individuellen Unterrichtswochen in einem schriftlichen Bericht zu beurteilen. Sie wechseln nach spätestens 36 Unterrichtswochen in eine Regelklasse. Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schule bei Vorliegen besonderer Gründe eine Verlängerung um bis zu 12 Unterrichtswochen zulassen. Der Besuch der Kleinklasse wird nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet. Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der Kleinklasse entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
(6)Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache befreit werden, wenn ihnen auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie sich einer Leistungsüberprüfung nach Satz 3 unterziehen. Die Befreiung ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 7 oder zum Zeitpunkt einer späteren Aufnahme in die Schule in Berlin bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen; dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für die Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 stellt die Schulaufsichtsbehörde durch eine Leistungsüberprüfung in Form einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung fest, ob der Sprachstand dieser Schülerinnen und Schüler in ihrer Muttersprache oder der Heimatsamtssprache dem der zweiten Fremdsprache entspricht. Die bei der Leistungsüberprüfung erzielte Note ist in das Zeugnis aufzunehmen; sie tritt an die Stelle der Note der zweiten Fremdsprache und ist bei allen den Bildungsgang betreffenden Entscheidungen zu berücksichtigen.
(7)Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an den Fördermaßnahmen gemäß Absatz 4 vermerkt. Wer eine Teilnahme an der Leistungsüberprüfung gemäß Absatz 6 beantragt hat, erhält auf dem Zeugnis einen entsprechenden Vermerk. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_15