Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 17 Lernerfolgskontrollen (1) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicheru
ng und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt:
- Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten, Vergleichsarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Abs. 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,
- mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und
- sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen.
(2)In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards der Rahmenlehrpläne entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, deren Mindestzahl und die jeweilige Dauer ergeben sich aus der Anlage 5. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 18 Abs. 2 mit der Note "ungenügend" bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden.
(3)Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.
(4)Zur Sicherung einheitlicher Standards können in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 fachbezogene Leistungsfeststellungen (Vergleichsarbeiten) in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache durchgeführt werden. Vergleichsarbeiten werden nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 5 angerechnet. Das Nähere über die für die einzelnen Fächer geltenden Festlegungen und das Verfahren der Durchführung der Vergleichsarbeiten wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
(5)Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.
(6)Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.
(7)Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen durch eine Präsentation dargestellt werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen.
(8)Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.
(9)Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 13 bis 15 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.
(10)Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_17