Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 18 Leistungsbeurteilung (1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu
erbringenden Leistungen werden mit Noten oder an Gesamtschulen mit Noten und Punkten (§ 28) bewertet. Bei der Erteilung von Noten ist die in § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden. Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten können unter "Bemerkungen" erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden. Die Noten sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen.
(2)Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit "ungenügend" bewertet wird oder ohne Bewertung (o. B.) bleibt ( § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes ) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.
(3)Eine Zeugnisnote kann nur dann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mindestens sechs Wochen je Schulhalbjahr kontinuierlich am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse werden für die in den jeweiligen Bildungsgängen festgelegten Kernfächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.
(4)Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote); dies gilt nicht bei Wiederholung der Probezeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Niveaustufen erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf die Niveaustufe des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre eine Jahrgangsnote gebildet. An der Gesamtschule ist am Ende der Jahrgangsstufe 9 zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in eine andere Niveaustufe gilt.
(5)Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für Leistungen im Fach Arbeitslehre, die im Rahmen von berufsorientierenden, in Kooperation mit außerschulischen Trägern durchgeführten Maßnahmen erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_18