← Deutschland

§ 19 Sek I-VO Landesnorm Berlin - Zeugnisse Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V

Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 19 Zeugnisse (1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde

festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden grundsätzlich zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt. In den Klassen für "Produktives Lernen" der Hauptschule werden Zeugnisse nur zum Ende jedes Schuljahres ausgegeben; zusätzlich wird die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung am Ende jedes Trimesters durch Punkte beurteilt und in einem ergänzenden Bildungsbericht schriftlich dargestellt. Auf den Zeugnissen der Gesamtschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 vermerkt, welchen Abschluss die Schülerinnen und Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen werden; am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 gilt dies an der Gesamtschule und der Hauptschule.

(2)Ein Abschlusszeugnis erhält, wer an der Gesamtschule oder der Hauptschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 den Hauptschulabschluss oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 den erweiterten Hauptschulabschluss erwirbt und gleichzeitig die Schule verlässt. Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss (Prüfungszeugnis); sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Prüfungszeugnis zu vermerken.
(3)Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen.
(4)Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein Abgangszeugnis gemäß Absatz 3 erteilt wird und zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 38 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom
  1. April 1984 (GVBl. S. 723, 1170), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. März 2004 (GVBl. S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht.
(5)Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.
(6)Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Versetzungs-, Abgangs- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note oder Punktzahl ausweist.
(7)Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird ( § 58 Abs. 7 des Schulgesetzes ), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.
(8)Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule oder in Kooperation mit außerschulischen Trägern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden.
(9)Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_19

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.