Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 20 Versetzung (1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des
Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung auf Grund der im gesamten Schuljahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung. Bei einem Wechsel in ein anderes Land mit einem früheren Ferienbeginn kann die Versetzungsentscheidung im Einzelfall früher getroffen werden, jedoch nicht vor dem 15. Juni. Versetzt wird, wer die Versetzungsvoraussetzungen für den jeweiligen Bildungsgang gemäß §§ 30, 34, 36 oder § 40 erfüllt. Im Fall der Nichtversetzung sind die Gründe im Protokoll festzuhalten.
(2)Bei der Versetzungsentscheidung bleiben nichtausreichende Leistungen im Fach Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache unberücksichtigt, sofern sie noch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche Schule besuchen.
(3)Fächer, die ohne Beurteilung geblieben sind, werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Eine Versetzung ist aber nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Abweichend von Satz 1 und 2 gelten bei der Versetzungsentscheidung am Ende der Jahrgangsstufe 9 die Bestimmungen des § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(4)Die Klassenkonferenz kann für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges zulassen, wenn
- Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit) zurückzuführen sind und
- erwartet werden kann, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten können. Die Gründe der Einzelfallentscheidung sind im Protokoll festzuhalten. Satz 1 gilt nicht für die am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 zu treffenden Entscheidungen.
(5)Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden; die Bestimmungen über die Nachprüfung (§ 23) bleiben unberührt. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(6)Zeigt sich im Verlauf eines Schuljahres, insbesondere anhand des Halbjahreszeugnisses, dass die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, sind nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes individuelle Fördermaßnahmen und Bildungspläne schriftlich festzulegen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Versäumnisse bei der Umsetzung der Maßnahmen begründen keinen Rechtsanspruch auf Versetzung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_20