Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 23 Nachprüfung (1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler können hö
chstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen. Darüber hinaus ist höchstens eine weitere Nachprüfung zur
- Erreichung des Hauptschulabschlusses oder des erweiterten Hauptschulabschlusses,
- Verbesserung einer Jahrgangsnote zwecks Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder
- Erreichung der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zulässig. Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden, wenn durch die Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe oder an der Gesamtschule um drei Notenpunkte eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung für die gymnasiale Oberstufe möglich wäre; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen.
(2)Die Klassenkonferenz informiert die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen.
(3)Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule statt; bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers auf Grund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
(4)Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung der Nachprüfungen Ausschüsse gebildet, deren Vorsitz die Schulleiterin oder der Schulleiter übernimmt; für die Übertragung des Vorsitzes gilt § 82 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz des Schulgesetzes entsprechend. Dem jeweiligen Ausschuss gehören ferner zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte, in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als Protokoll führendes Mitglied an; als prüfendes Mitglied soll diejenige Lehrkraft benannt werden, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat.
(5)Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll. Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres. Im Anschluss an die Prüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob die Nachprüfung bestanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung mindestens ausreichende oder um eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden. Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.
(6)Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 kann eine Nachprüfung bei einer Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 an der Haupt- und Gesamtschule auch in bis zu zwei Fächern am Ende des ersten Halbjahres des folgenden Schuljahres durchgeführt werden. An dieser Nachprüfung können nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die in der Jahrgangsstufe 9 einen deutlichen Lernzuwachs gezeigt haben und deren Lernbereitschaft erwarten lässt, dass sie die Bedingungen für eine Nachversetzung oder das Erreichen eines Abschlusses durch das Einräumen eines längeren Lernzeitraums erfüllen können; die Schülerinnen und Schüler nehmen bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung bereits am Unterricht der Jahrgangsstufe 10 teil. Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, wiederholt das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 9. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 Sek I-VO, vom 11.12.2007, gültig ab 01.08.2007 bis 31.01.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_23