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§ 27 Sek I-VO Landesnorm Berlin - Leistungsdifferenzierung, Kurseinstufung Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekun

Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 27 Leistungsdifferenzierung, Kurseinstufung (1) Leistungsdifferenzier

ter Unterricht in Fachleistungskursen wird in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie erteilt. Er beginnt

  1. in der ersten Fremdsprache und in Mathematik in Jahrgangsstufe 7,
  2. in Deutsch in der Regel in Jahrgangsstufe 8 oder nach Maßgabe von Satz 3 in Jahrgangsstufe 7 oder 9,
  3. in Physik, Chemie und Biologie in Jahrgangsstufe 9 oder im Fach Physik nach Maßgabe von Satz 3 in Jahrgangsstufe
  4. Über einen früheren oder späteren Beginn der Leistungsdifferenzierung nach Satz 2 Nr. 2 und 3 entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht in der Regel nach einer Unterrichtszeit von acht Wochen; auf Beschluss der Gesamtkonferenz kann der Beginn eines Fachleistungskurses bis spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

(2)Die äußere Leistungsdifferenzierung geht von zwei Anspruchsniveaus aus:
  1. Grundanforderungen (GA-Niveau) und
  2. Grund- und Zusatzanforderungen (FE-Niveau). In Grund (GA)-Kursen wird der für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen unterrichtet. Aus diesen Kursen können gesonderte Anschluss (A)-Kurse ausgegliedert werden, in denen Leistungsausfälle durch besondere methodische Maßnahmen und individuelle Förderung ausgeglichen werden sollen und auf eine erfolgreiche Teilnahme am GA-Kurs vorbereitet werden soll. In Erweiterungs (FE)-Kursen wird der Lehrstoff aus dem Bereich der Grund- und Zusatzanforderungen unterrichtet. Aus diesen Kursen können gesonderte Fortgeschrittenen (F)-Kurse ausgegliedert werden, um Schülerinnen und Schüler in Hinblick auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe besonders zu fördern.
(3)Über die Ersteinstufung in die Fachleistungskurse entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. In den folgenden Schulhalbjahren legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; nachträgliche Kursumstufungen sind im Einzelfall aus pädagogischen Gründen möglich. In der Jahrgangsstufe 10 ist ein Kurswechsel nur noch in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde in den ersten zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts zulässig. Über die Kurseinstufung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Abschlüsse sind die Erziehungsberechtigten zu informieren; für die Einstufung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 erfolgt diese Information schriftlich.
(4)Für den Kurswechsel am Ende der Jahrgangsstufe 9 gilt, dass
  1. aus einem Kurs der oberen Niveaustufen (F, E oder FE) in den entsprechenden G- oder GA-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufen weniger als 7 Punkte erzielt wurden,
  2. ein Wechsel aus einem Kurs der Niveaustufe GA in einen Kurs der Niveaustufe FE nur dann möglich ist, wenn mindestens 9 Punkte erreicht wurden. In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Einem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in Kursen der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_27

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