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§ 32 Sek I-VO Landesnorm Berlin - Unterrichtsgestaltung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundars

Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 32 Unterrichtsgestaltung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 (1) In den S

tammklassen wird der Unterricht leistungsdifferenziert und abschlussbezogen erteilt. Es gilt die Stundentafel der Anlage

  1. Die Leistungsdifferenzierung kann durch Binnendifferenzierung oder nach Entscheidung der Gesamtkonferenz in Form von äußerer Fachleistungsdifferenzierung in der Regel in zwei Leistungsstufen (A und B) insbesondere in den Kernfächern durchgeführt werden. In der Leistungsstufe A wird dabei auf die Standards des mittleren Schulabschlusses vorbereitet. In der Leistungsstufe A erbrachte Leistungen werden eine Notenstufe höher und in der Leistungsstufe C erbrachte Leistungen eine Notenstufe niedriger als die in der Leistungsstufe B erbrachten Leistungen bewertet. Im Fach Arbeitslehre legt jede Schule im Rahmen der Spielräume der flexiblen Stundentafel den Umfang dieses Unterrichts fest und entscheidet, welche praxisbezogenen und berufsorientierenden Maßnahmen und besonderen Aktivitäten durchgeführt werden sollen. Dafür kommen insbesondere folgende Bausteine in Frage:
  2. Berufswahlpass,
  3. Partnerschaft Schule - Betrieb,
  4. Seminare zur beruflichen Orientierung und Zielfindung,
  5. Schülerfirmen,
  6. Eltern als Experten in der Schule,
  7. Auszubildende als Expertinnen und Experten in der Schule,
  8. Schülerinnen und Schüler begleiten Erwachsene an den Arbeitsplatz,
  9. Schülerinnen und Schüler begleiten Auszubildende,
  10. Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler,
  11. Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler,
  12. Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen,
  13. Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe.

(2)Schülerinnen und Schüler der Stammklassen können zur Vorbereitung des mittleren Schulabschlusses in temporären Lerngruppen zusammengefasst werden, in denen der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache jeweils in der Leistungsstufe A erteilt wird. Nach Entscheidung der Schule kann der Umfang des Unterrichts in einzelnen oder allen der in Satz 1 genannten Fächern erhöht werden; in diesem Fall wird die Teilnahme am Unterricht im Fach Arbeitslehre oder in einem aus Profilstunden verstärkten anderen Unterrichtsfach in gleichem Umfang verkürzt.
(3)Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Lern- und Leistungsentwicklung voraussichtlich keinen Abschluss oder höchstens den Hauptschulabschluss erwerben werden, können in Jahrgangsstufe 9 in Praxisklassen zusammengefasst werden. Es gilt die Stundentafel der Anlage 2 a . Der Unterricht bereitet durch verstärkte individuelle Förderung und fachpraktische Grundunterweisung auf den Hauptschulabschluss und den Übergang in eine Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Maßnahme vor. Bei positiver Leistungsentwicklung können Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Klassenkonferenz in der Regel zum Beginn des Schulhalbjahres in Stammklassen überwechseln. Wer am Ende der Jahrgangsstufe 9 den Hauptschulabschluss erworben hat, kann seine Schullaufbahn in einer Stammklasse fortsetzen.
(4)In den Klassen für "Produktives Lernen" werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an selbst gewählten beruflichen Tätigkeitsorten durchgeführt, die ergänzt werden durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich und Profilunterricht entsprechend § 33 Abs. 2. Es gilt die Stundentafel der Anlage 2 b . Der Unterricht wird auf der Grundlage individueller Curricula gestaltet und in einer besonderen Organisationsstruktur, aufgeteilt in Trimester, durchgeführt. Die unterrichtlichen Besonderheiten und die Einzelheiten der Organisationsstruktur werden im Rahmen des Schulprogramms festgelegt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_32

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