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§ 47 Sek I-VO Landesnorm Berlin - Ausschüsse Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-

Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 47 Ausschüsse (1) Für die Durchführung der Prüfung wird an jeder Schu

le ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und
  2. mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einem Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 des Schulgesetzes oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden mit der Schriftführung beauftragt.

(2)Für die Durchführung der Prüfungen in besonderer Form, der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und der zusätzlichen mündlichen Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus:
  1. einer Lehrkraft, die in dem Prüfungsfach in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
  2. einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant.
(3)Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dem Fachausschuss der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen der Ausschüsse sind zu protokollieren.
(4)Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom
  1. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom
  2. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds. Weitere Fassungen dieser Norm § 47 Sek I-VO, vom 19.01.2005, gültig ab 01.02.2005 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000094 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_47

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