Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 § 53 Gesamtergebnis (1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag
eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet.
(2)Der mittlere Schulabschluss ist bestanden, wenn
- die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern mindestens "ausreichend" lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und
- mit den Jahrgangsnoten die jeweiligen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 bis 6 erfüllt werden.
(3)An der Gesamtschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn
- in allen Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts und in mindestens zwei Fächern des nicht leistungsdifferenzierten Unterrichts jeweils mindestens sieben Punkte und in allen übrigen Fächern mindestens vier Punkte erzielt werden,
- insgesamt in den ohne Leistungsdifferenzierung unterrichteten Fächern mindestens 48 Punkte und in allen Fächern mindestens 90 Punkte erreicht werden und
- die Jahrgangsnote in höchstens einem Fach "ungenügend" lautet. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen in höchstens zwei Fächern unterschritten werden, wobei nur eine Unterschreitung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache vorliegen darf. Sofern Jahrgangsnoten in weniger als 14 Fächern vorliegen, verringern sich die Punktsummen nach Satz 1 Nr. 2 für jedes nicht beurteilte Fach des leistungsdifferenzierten Unterrichts um sieben Punkte und des nicht leistungsdifferenzierten Unterrichts um sechs Punkte. Sofern die Gesellschaftswissenschaften nicht als Lernbereich unterrichtet werden, erhöhen sich die Punktsummen gemäß Satz 1 Nr. 2 um jeweils sechs Punkte.
(4)An der Hauptschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn in allen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen (3,0) erzielt wurden und 1. in leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern
- a)bei Teilnahme am Unterricht der Leistungsstufe A mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach der Leistungsstufe A ausgeglichen werden können oder
- b)bei Teilnahme am Unterricht der Leistungsstufe B mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder für ausreichende Leistungen in höchstens zwei Fächern ein Ausgleich durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach der Leistungsstufe B möglich ist oder 2. sofern kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wurde, in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache die Leistungsbedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b erfüllt werden. Für Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, die in besonderen Klassen auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet wurden oder die an der verbundenen Haupt- und Realschule in Jahrgangsstufe 10 am Unterricht der Realschule teilgenommen haben, gelten die in Absatz 5 festgelegten Bedingungen.
(5)An der Realschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn Leistungen erreicht werden, die den in § 36 festgesetzten Anforderungen entsprechen.
(6)Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn
- in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder
- in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder
- ein Ausgleich für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach vorliegt. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in höchstens jeweils einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zu den Fächern Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden; bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem dieser Fächer oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nach Satz 1 nicht erfüllt.
(7)Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 nicht erfüllt.
(8)Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt. Weitere Fassungen dieser Norm § 53 Sek I-VO, vom 11.02.2010, gültig ab 01.02.2010 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000110 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_53