Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 Anlage 1 Stundentafel der Gesamtschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche W
ochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4
- a)4
- a)2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik 2 2 2 2 Musik 2
- a)2
- a)2
- a)2
- a)
- b)Bildende Kunst Sport 3 3 3 (2
- c)) 3 (2
- c)) Arbeitslehre - - 1 - Wahlpflichtunterricht
- d)4 4 (8
- c)) 3 (6
- c)/8
- c)) 3 (6
- c)/8
- c)) (Wahlpflichtunterricht 2) Profilstunden
- d)
- e)4 4 (-
- c)) 3 (2
- c)/-
- c)) 4 (2
- c)/-
- c)) Kerngruppenzeit 1 1 1 1 Insgesamt
- f)
- g)34 34 (34
- c)) 35 (36
- c)/36
- c)) 35 (35
- c)/35
- c)) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: Jahresstundenrahmen der Gesamtschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik 80 80 80 80 Musik Bildende Kunst 80 80 80 80 Sport 120 120 120
(80)120
(80)Arbeitslehre - - 40 - Wahlpflichtunterricht 160 160
(320)120 (240/320) 120 (240/320) (Wahlpflichtunterricht 2) Profilstunden 160 160 (-) 120 (80/-) 160 (80/-) Kerngruppenzeit 40 40 40 40 Insgesamt 1360 1360
(1360)1400 (1440/1440) 1400 (1400/1400) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 Sek I-VO, vom 11.02.2010, gültig ab 01.02.2010 bis 31.07.2010 Fußnoten
- a)Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.
- b)In der Jahrgangsstufe 10 wird alternativ Musik oder Bildende Kunst unterrichtet, sofern nicht beide Fächer mit Hilfe von Profilstunden angeboten werden.
- c)Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde. Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde.
- d)Aus Profilstunden muss ein weiterer Wahlpflichtkurs mit Beginn ab der Jahrgangsstufe 7, 8 oder 9 angeboten werden. Die zweite Fremdsprache muss in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit insgesamt mindestens 14 Wochenstunden angeboten werden; bei einem Beginn ab der Jahrgangsstufe 9 wird sie mit mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe unterrichtet. Altgriechisch und Japanisch als dritte Fremdsprache werden ab der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit insgesamt 10 Wochenstunden unterrichtet. Aus Profilstunden muss ein weiterer Wahlpflichtkurs mit Beginn ab der Jahrgangsstufe 7, 8 oder 9 angeboten werden. Die zweite Fremdsprache muss in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit insgesamt mindestens 14 Wochenstunden angeboten werden; bei einem Beginn ab der Jahrgangsstufe 9 wird sie mit mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe unterrichtet. Altgriechisch und Japanisch als dritte Fremdsprache werden ab der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit insgesamt 10 Wochenstunden unterrichtet.
- e)Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern, Lernbereichen, zur Einrichtung eines zweiten Wahlpflichtkurses sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten und zur Durchführung des Informationstechnischen Grundkurses (§ 10 Abs. 4 ).
- f)Kerngruppenstunden können zusätzlich im Rahmen der stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten der Schule eingerichtet werden.
- g)Gemäß § 13 Abs. 5 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000132