Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 Anlage 2 Stundentafel der Hauptschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wo
chenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4
- a)4
- a)Mathematik 4 4 4
- a)4
- a)Erste Fremdsprache 3 3 3
- a)3
- a)Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3
- b)3
- b)4
- b)4
- b)Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik 2 2 2 2 Musik Bildende Kunst 2
- b)
- c)2
- b)
- c)2
- b)
- c)2
- b)
- c)Sport 3 3 3 3 Arbeitslehre 4 4 4
- a)4
- a)Profilstunden
- d)2 2 2 2 Insgesamt
- e)30 30 31 31 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: Jahresstundenrahmen der Hauptschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 120 120 160 160 Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik 80 80 80 80 Musik Bildende Kunst 80 80 80 80 Sport 120 120 120 120 Arbeitslehre 160 160 160 160 Profilstunden 80 80 80 80 Insgesamt 1200 1200 1240 1240 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Fußnoten
- a)Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden. Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden. Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden. Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden. Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden. Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden. Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden. Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden.
- b)Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.
- c)Der Unterricht kann epochal oder je Fach und Jahrgangsstufe wechselnd erteilt werden. Der Unterricht kann epochal oder je Fach und Jahrgangsstufe wechselnd erteilt werden. Der Unterricht kann epochal oder je Fach und Jahrgangsstufe wechselnd erteilt werden. Der Unterricht kann epochal oder je Fach und Jahrgangsstufe wechselnd erteilt werden.
- d)Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und Lernbereichen, für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten, für Profilunterricht sowie zur Durchführung des Informationstechnischen Grundkurses (§ 10 Abs. 4 ).
- e)Gemäß § 13 Abs. 5 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000135
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