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Sek I-VO Landesnorm Berlin Anlage 4 a Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) vom

Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005 Anlage 4 a Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium

Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 5 5 4 4 4 4 Mathematik 5 5 4 4 4 4 Erste Fremdsprache (Englisch) 3 3 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache (Latein) 5 5 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 4 4

  1. a)4
  2. a)2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 3 3 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik - - 2 2 2 2 Musik 2 2 2 1,5 Bildende Kunst 2 2 2 1,5 2
  3. a)2
  4. a)
  5. b)Sport 3 3 3 3 (2
  6. c)) 3 (2
  7. c)) 3 (2
  8. c)) Wahlpflichtunterricht
  9. d)(dritte Fremdsprache) - - 3 (-/-) 3 (4/-) 2 (3/5) 2 (3/5) Profilstunden
  10. e)- - - 1 (2
  11. c)) 1 (2
  12. c)) 1 (2
  13. c)) Insgesamt
  14. f)32 32 34 (31/31) 34 (35/31) 33 (34/36) 33 (34/36) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 200 200 160 160 160 160 Mathematik 200 200 160 160 160 160 Erste Fremdsprache (Englisch) 120 120 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache (Latein) 200 200 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 120 120 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik - - 80 80 80 80 Musik 80 80 80 60 Bildende Kunst 80 80 80 60 80 80 Sport 120 120 120 120

(80)120
(80)120
(80)Wahlpflichtunterricht (dritte Fremdsprache) - - 120 (-/-) 120 (160/-) 80 (120/200) 80 (120/200) Profilstunden - - - 40
(80)40
(80)40
(80)Insgesamt 1280 1280 1360 (1240/1240) 1360 (1400/1240) 1320 (1360/1440) 1320 (1360/1440) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 4 a Sek I-VO, vom 11.02.2010, gültig ab 01.02.2010 bis 31.07.2010 Fußnoten
  1. a)Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.
  2. b)In der Jahrgangsstufe 10 wird alternativ Musik oder Bildende Kunst unterrichtet, sofern nicht beide Fächer mit Hilfe von Profilstunden angeboten werden.
  3. c)Das Fach Sport kann zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtangebots mit Hilfe von Profilstunden gekürzt werden. Das Fach Sport kann zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtangebots mit Hilfe von Profilstunden gekürzt werden. Das Fach Sport kann zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtangebots mit Hilfe von Profilstunden gekürzt werden. Das Fach Sport kann zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtangebots mit Hilfe von Profilstunden gekürzt werden. Das Fach Sport kann zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtangebots mit Hilfe von Profilstunden gekürzt werden. Das Fach Sport kann zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtangebots mit Hilfe von Profilstunden gekürzt werden.
  4. d)Anstelle des Wahlpflichtunterrichts wird Altgriechisch angeboten, sofern nicht Sonderregelungen ( § 60 Abs. 2 Satz 2 ) gelten.
  5. e)Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und Lernbereichen oder des Wahlpflichtunterrichts sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten und zur Durchführung des Informationstechnischen Grundkurses (§ 10 Abs. 4 ).
  6. f)Gemäß § 13 Abs. 5 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A81NN00000000146

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