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§ 3 LernmittelVO Landesnorm Berlin - Eigenanteil Verordnung über die Lernmittel (Lernmittelverordnung - LernmittelVO) vom 3. Juli 2003 gültig ab: 01.0

Obsah (4)Artikel 10Artikel 14Artikel 13Artikel 8

Verordnung über die Lernmittel (Lernmittelverordnung - LernmittelVO) Vom 3. Juli 2003 § 3 Eigenanteil (1) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, f

Artikel 10Nr.

10a des Gesetzes vom

  1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom
  3. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934),

Artikel 14Nr.

4 Buchstabe a des Gesetzes vom

  1. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom
  3. Januar 2002 (BGBl. I S. 474),

Artikel 13des Gesetzes vom 5.

Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), in der jeweils geltenden Fassung,

  1. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom
  2. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680),

Artikel 10Nr.

3 des Gesetzes vom

  1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung und
  2. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom
  3. August 1997 (BGBl. I S. 2022),

Artikel 8des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung.

(3)Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe, kann die Schule auf die Erbringung des Eigenanteils verzichten, wenn die bereits erworbenen Schulbücher und ergänzenden Druckschriften ganz oder teilweise weiterhin genutzt werden können.
(4)Schülerinnen und Schülern, die wegen eines Schulwechsels oder wegen des Nichtbestehens der Probezeit die für das laufende Schuljahr erworbenen Schulbücher und ergänzenden Druckschriften nicht weiter benutzen können, können die für das laufende Schuljahr benötigten Schulbücher und ergänzenden Druckschriften von der aufnehmenden Schule leihweise zur Verfügung gestellt werden.
(5)Schülerinnen und Schülern, die sich gemäß §§ 27 oder 41 in Verbindung mit §§ 33, 34 und 35 a Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546),

Gesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), in der jeweils geltenden Fassung, in Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform befinden, werden die erforderlichen Schulbücher und ergänzenden Druckschriften von der Schule leihweise zur Verfügung gestellt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 270 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A82NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LernMV_BE_!_3

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