Verordnung über die Erprobung lehramtsbezogener Bachelor- und Master- Studiengänge (Lehramtserprobungsverordnung - LEPVO) Vom 28. Februar 2006 Anlage zu § 1 Satz 3 der Verordnung Übersicht über die Fä
cher 1. Amt des Lehrers - mit Grundschulpädagogik als Fachwissenschaft Als weitere Fachwissenschaft kann gewählt werden: Bildende Kunst Biologie Deutsch Chemie Englisch Erdkunde Ethik Französisch Geschichte Mathematik Musik Physik Sozialkunde Spanisch Sport 2. Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - Als erstes und zweites Fach können folgende Fächer gewählt werden: Arbeitslehre Bildende Kunst Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Ethik Französisch Geschichte Informatik Italienisch Latein Mathematik Musik Neugriechisch Physik Polnisch Portugiesisch Russisch Politikwissenschaft/Sozialkunde Spanisch Sport Türkisch 3. Amt des Lehrers an Sonderschulen Als sonderpädagogische Fachrichtungen können gewählt werden: Blindenpädagogik Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik Geistigbehindertenpädagogik Körperbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Sehbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik Folgende Kombinationen können nicht gewählt werden: Blindenpädagogik mit Sehbehindertenpädagogik Gehörlosenpädagogik mit Schwerhörigenpädagogik Gebärdensprachpädagogik mit Blindenpädagogik Als Fach kann gewählt werden: Arbeitslehre Bildende Kunst Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Ethik Französisch Geschichte Informatik Mathematik Musik Physik Politikwissenschaft/Sozialkunde Sport 4. Amt des Studienrates
- a)allgemein bildend Als erstes und zweites Fach können gewählt werden: Bildende Kunst Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Ethik Französisch Geschichte Griechisch Informatik Italienisch Latein Mathematik Musik Neugriechisch Physik Polnisch Portugiesisch Psychologie Russisch Politikwissenschaft/Sozialkunde Spanisch Sport Türkisch Wirtschaftswissenschaften Als zweites Fach kann gewählt werden: Philosophie
- b)mit einer beruflichen Fachrichtung Als erstes Fach kann gewählt werden: Agrarwirtschaft Bautechnik/Bauingenieurtechnik Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung, Versorgungstechnik Chemie, Physik, Biologie (Verfahrenstechnik) Druck- und Medientechnik Elektrotechnik Ernährung/Lebensmittelwissenschaft, Hauswirtschaft Fahrzeugtechnik Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) Gestaltungstechnik (Mediengestaltung) Gesundheit Heilerziehungspflege Holztechnik Körperpflege Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung Metalltechnik Recht Sozialpädagogik Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik Textiltechnik und Bekleidung Wirtschaftswissenschaft Als zweites Fach kann gewählt werden (soweit nicht erstes Fach): Betriebliches Rechnungswesen/Controlling (nur in Verbindung mit dem ersten Fach Wirtschaftwissenschaft) Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Französisch Geschichte Informatik (soweit nicht Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik erstes Fach) Mathematik Physik Recht Sozialkunde Wirtschaftswissenschaft Spanisch Sport Blindenpädagogik Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik Körperbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik Sehbehindertenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik Weitere Fassungen dieser Norm Anlage LEPVO, vom 16.02.2010, gültig ab 28.03.2010 bis 09.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 251 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A83NN00000000009