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§ 2 ESPO Landesnorm Berlin - Meldung zur Prüfung Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung - ESPO -) vo

Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung - ESPO -) Vom 12. August 2001 § 2 Meldung zur Prüfung (1) Vor der Meldung zur Prüfung soll sich der Prüfungskan

didat durch das Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Prüfungsamt) für seine Prüfungsvorbereitung beraten lassen.

(2)Die Meldung zur Prüfung enthält den Antrag auf Zulassung. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Angabe des angestrebten Lehramtes und des ergänzenden oder zu vertiefenden Prüfungsfaches, der sonderpädagogischen Fachrichtungen oder der beruflichen Fachrichtung,
  2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die im Land Berlin abgelegte Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder über entsprechende Prüfungen oder Befähigungen im Sinne des Absatzes 3,
  3. Erklärung des Prüfungskandidaten, ob und mit welchem Erfolg er sich bereits früher einer Ergänzenden Staatsprüfung unterzogen hat, sowie gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses,
  4. Lichtbild,
  5. Lebenslauf,
  6. Belege über das Studium einschließlich entsprechender Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und sonstige Bescheinigungen, die nach den besonderen Zulassungsvoraussetzungen ( §§ 8 , 11 , 14 , 18 , 22 , 26 ) verlangt werden,
  7. ein nach Studiengebieten gegliedertes Verzeichnis der belegten Lehrveranstaltungen,
  8. Nachweis über das Bestehen der nach der Studienordnung vorgesehenen Zwischenprüfung für das ergänzende Prüfungsfach,
  9. Angabe der Wahlgebiete und Angaben zu den Wahlmöglichkeiten nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Teils und der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen,
  10. Benennung der Prüfer für die Prüfungskommissionen gemäß § 10 a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes , sofern der Prüfungskandidat von seinem Benennungsrecht Gebrauch macht,
  11. Angabe der Dienstbehörde des Prüfungskandidaten, sofern er im öffentlichen Schuldienst steht.
(3)Entsprechende Prüfungen oder Befähigungen für die Laufbahnen des Lehrers und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 sind
  1. Zuerkennung nach § 19 Abs. 3, 4 und 7 der Schullaufbahnverordnung vom
  2. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom
  3. Juli 1999 (GVBl. S. 366),
  4. Anerkennung nach § 16 des Lehrerbildungsgesetzes oder
  5. Gleichstellung nach dem EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom
  6. September 2008 (GVBl. S. 246). Es sind beglaubigte Abschriften über Zuerkennung, Anerkennung oder Gleichstellung sowie die zugrundeliegenden Zeugnisse beizufügen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 474 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A84NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrErgStPrV_BE_!_2

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