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ESPO Landesnorm Berlin Teil F - - Berufliche Fachrichtungen Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung -

Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung - ESPO -) Vom 12. August 2001 Teil F - Berufliche Fachrichtungen 1. Bautechnik/Bauingenieurtechnik Nachweis ein

es ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.

  1. Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik) Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
  2. Bautechnik/Vermessungstechnik Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
  3. Elektrotechnik Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
  4. Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
  5. Metalltechnik Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
  6. Ernährung/Lebensmittelwissenschaft Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
  7. Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
  8. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
  9. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landwirtschaft Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
  10. Wirtschaftswissenschaft Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 474 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A84NN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrErgStPrV_BE_Teil_F

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