Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung - ESPO -) Vom 12. August 2001 Teil F - Berufliche Fachrichtungen 1. Bautechnik/Bauingenieurtechnik Nachweis ein
es ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik) Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- Bautechnik/Vermessungstechnik Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- Elektrotechnik Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- Metalltechnik Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- Ernährung/Lebensmittelwissenschaft Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- Land- und Gartenbauwissenschaft/Landwirtschaft Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- Wirtschaftswissenschaft Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 474 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A84NN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrErgStPrV_BE_Teil_F