Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006 § 7 Auswahlverfahren (1) Übersteigt trotz Aussc
Artikel 18des Gesetzes vom 9.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in der jeweils geltenden Fassung,
- die Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2600),
Artikel 19des Gesetzes vom 9.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in der jeweils geltenden Fassung,
- eine mindestens einjährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549),
Artikel 35des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung.
(7)Sind nach Anwendung des Absatzes 6 Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, erhalten diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorzug, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. In diesen Fällen bestimmt die Dauer der Wartezeit die Rangfolge. Danach entscheidet das Los.
(8)Die nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber sind entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste einzutragen. Ausbildungsplätze, die zum Schuljahresbeginn nicht in Anspruch genommen werden, sind gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste zu vergeben. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 APVO-Sozialpädagogik, vom 23.06.2010, gültig ab 01.03.2010 bis 08.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A85NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulSozp%C3%A4dAPrV_BE_!_7