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§ 20 APVO-Sozialpädagogik Landesnorm Berlin - Durchführung der Praxisphasen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006 § 20 Durchführung der Praxisphasen (1) Die Fach

schule legt die Termine der Praktika in Absprache mit den Praxisstellen fest.

(2)Jede Praxisstelle erstellt in Abstimmung mit der Fachschule für die einzelnen Studierenden einen individuellen Ausbildungsplan. Im Ausbildungsplan sind die Inhalte und der Ablauf des Praktikums mit Aufgaben und Zielen zu untersetzen, die den jeweiligen Erfahrungs- und Kenntnisstand der Studierenden berücksichtigen. Dabei sind sowohl die Ausbildungsziele der Fachschule, die sich aus den Themenfeldern des Unterrichts ergeben, als auch die spezifischen Ausbildungsziele der jeweiligen Praxisstelle einzubeziehen. Die oder der Studierende, die Fachschule und die Praxisstelle erhalten je ein Exemplar des Ausbildungsplanes.
(3)Die Fachschule setzt geeignete Lehrkräfte als Praxisberaterinnen oder Praxisberater ein, die engen Kontakt zu den Praxisstellen halten und die Studierenden in jedem Praktikum mindestens zweimal in der Praxisstelle besuchen und beraten. Dabei sind in jeder Praxisphase mindestens zwei Gespräche zwischen der oder dem Studierenden, der mit der Praxisanleitung betrauten Fachkraft ( § 10 Abs. 1 Nr. 3 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz ) und der mit der Praxisberatung betrauten Lehrkraft zu führen. In diesen Gesprächen sind die Studierenden über die bisherigen Leistungen zu informieren. Ihnen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Soweit erforderlich, kann in den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 3 von den Bestimmungen des Absatzes 3 abgewichen werden. Die Fachschule muss in diesen Fällen durch andere organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass
  1. eine geeignete Praxisberatung stattfindet und
  2. eine Verständigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 zwischen der oder dem Studierenden, der Praxisstelle und der Fachschule erfolgt. Die Fachschule hat die Maßnahmen schriftlich festzuhalten und dem Ausbildungsplan für das Praktikum als Anlage beizufügen.
(5)Am Ende jeder Praxisphase haben die Studierenden einen Bericht über ihre fachpraktische Tätigkeit zu einem von der Fachschule festgesetzten Termin bei der Fachschule einzureichen. In dem Bericht ist die fachspezifische Arbeit in der Praxisstelle darzustellen, sind Handlungen und Erfahrungen fachlich zu reflektieren und mögliche Handlungsalternativen zu entwickeln. Die Bewertung der Praktikumsberichte erfolgt durch die für die Praxisberatung jeweils zuständige Lehrkraft, im Verhinderungsfalle überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Aufgabe einer anderen mit der Praxisberatung vertrauten Lehrkraft. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Praktikumsberichte darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sorgfältig aufzubewahren sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 APVO-Sozialpädagogik, vom 23.06.2010, gültig ab 01.03.2010 bis 08.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A85NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulSozp%C3%A4dAPrV_BE_!_20

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