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§ 29 APVO-Sozialpädagogik Landesnorm Berlin - Ausschüsse Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006 § 29 Ausschüsse (1) Für die Durchführung der Fa

chschulprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter, 3. diejenigen Lehrkräfte, die die Prüflinge zuletzt in den zu prüfenden Lernbereichen unterrichtet haben, 4.

  1. a)für die Prüfung im Vollzeitstudium diejenigen Lehrkräfte, die zuletzt den praxisbegleitenden Unterricht durchgeführt haben, sowie diejenigen Lehrkräfte, die eine Facharbeit vergeben und betreut haben,
  2. b)für die Prüfung im Teilzeitstudium diejenigen Lehrkräfte, die einen Erfahrungsbericht vergeben und betreut haben. Die oder der Vorsitzende wird von der Schulaufsichtsbehörde benannt. Im Übrigen entscheidet, soweit erforderlich, die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Lehrkräfte dem Prüfungsausschuss angehören. Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung.

(2)Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen sind für jeden Lernbereich, in dem geprüft wird, Fachausschüsse zu bilden. Den Fachausschüssen gehören an:
  1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
  2. als Fachprüferin oder Fachprüfer diejenige Lehrkraft, die die Prüflinge zuletzt in einem Themenfeld des betreffenden Lernbereichs unterrichtet hat, sowie
  3. als Protokollführerin oder Protokollführer eine weitere sachkundige Lehrkraft.
(3)Weitere Fachausschüsse sind für die Durchführung des Kolloquiums einzurichten. Diesen Fachausschüssen gehören an: 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender 2. als Prüferin oder Prüfer
  1. a)im Vollzeitstudium diejenige Lehrkraft, die eine Facharbeit vergeben und betreut hat,
  2. b)im Teilzeitstudium diejenige Lehrkraft, die einen Erfahrungsbericht vergeben und betreut hat, sowie 3. als Protokollführerin oder Protokollführer eine weitere sachkundige Lehrkraft.
(4)Die Mitglieder der Fachausschüsse sind in der Regel aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit beratender Stimme in die Fachausschüsse für das Kolloquium entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz in Fachausschüssen selbst zu übernehmen.
(5)Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, oder hält sich ein Ausschussmitglied für ausgeschlossen oder besteht gegenüber einem Ausschussmitglied die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 20 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Ausschluss.
(6)Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen verpflichtet. Kann ein Ausschussmitglied seine Aufgaben aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vertreter. Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters nimmt im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin oder Stellvertreter wahr.
(7)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 29 APVO-Sozialpädagogik, vom 23.06.2010, gültig ab 01.03.2010 bis 08.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A85NN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulSozp%C3%A4dAPrV_BE_!_29

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