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§ 3 APVO-Sozialpädagogik Landesnorm Berlin - Zulassung zum Vollzeitstudium Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen f

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006 § 3 Zulassung zum Vollzeitstudium (1) Die Zulas

sungsvoraussetzungen erfüllt, wer 1. über die persönliche und gesundheitliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verfügt, 2.

  1. a)die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erworben hat oder
  2. b)die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einem anderen Studiengang oder die allgemeine Hochschulreife erworben hat und eine für die Fachschulausbildung förderliche Tätigkeit von mindestens acht Wochen Dauer nachweist oder
  3. c)den mittleren Schulabschluss erworben hat und über eine berufliche Vorbildung verfügt, 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrscht, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannte Befähigung im Studium erlangt werden kann, und 4. nicht schon einmal
  4. a)die Probezeit an einer Fachschule für Sozialpädagogik nicht bestanden hat oder
  5. b)die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik endgültig nicht bestanden hat. Zur Feststellung der nach Satz 1 Nr. 3 geforderten Sprachkenntnisse kann ein schriftlicher oder mündlicher Eignungstest durchgeführt werden. In besonders begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a zulassen.

(2)Berufliche Vorbildungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c sind
  1. der erfolgreiche Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung oder
  2. eine einschlägige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Dauer von mindestens drei Jahren oder
  3. der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen nichteinschlägigen Berufsausbildung oder
  4. eine nichteinschlägige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Dauer von mindestens vier Jahren.
(3)Für die Fachschulausbildung förderlich oder einschlägig sind Tätigkeiten, Berufstätigkeiten oder Berufsausbildungen in einem sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Bereich. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4)Auf die Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden angerechnet:
  1. die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens drei Personen,
  2. die selbständige Führung eines Haushalts mit zwei Personen, wenn dem Haushalt eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört,
  3. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und
  4. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes, soweit der Einsatz in einem sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Tätigkeitsbereich erfolgte. Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden insgesamt bis zu höchstens einem Jahr angerechnet. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 APVO-Sozialpädagogik, vom 11.02.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 28.02.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A85NN00000000118 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulSozp%C3%A4dAPrV_BE_!_3

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