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§ 14 APVO-Sozialpädagogik Landesnorm Berlin - Lernerfolgskontrollen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozi

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006 § 14 Lernerfolgskontrollen (1) Lernerfolgskontr

ollen können mündlich und in Schriftform erbracht werden. Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind Klassenarbeiten, Hausarbeiten und sonstige geeignete schriftliche Leistungen. Als Lernerfolgskontrollen kommen darüber hinaus Projektarbeiten und andere praktische Formen in Betracht. Die Gesamtkonferenz legt Grundsätze für die Lernerfolgskontrollen fest, Grundsätze für die Hausaufgaben beschließt die Schulkonferenz. Die Semesterkonferenz berät und beschließt im Rahmen der durch die zuständigen Gremien festgelegten Grundsätze über Einzelheiten der Lernerfolgskontrollen in der jeweiligen Semestergruppe. Sie setzt bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen zur Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.

(2)Klassenarbeiten überprüfen den jeweiligen Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im Verlaufe der Ausbildung. Die Termine der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vor deren Durchführung bekannt zu geben. Dabei sollen Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit gegeben werden. An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Für versäumte Klassenarbeiten ist, sofern sie nicht mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der Arbeiten mangelhaft oder schlechter, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in begründeten Einzelfällen nach Anhörung der Semesterkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klassenarbeit geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind schriftlich festzuhalten.
(3)Schriftliche und mündliche Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen; sie können der Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Semesterkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Semestergruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertung.
(4)Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeiten fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen behandeln. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und durch eine Präsentation dargestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die dabei erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Leistungen zuzuordnen.
(5)Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. Aus der Korrektur soll erkennbar sein, welcher Wert den vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen und wieweit die Erfüllung der gestellten Aufgabe durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt oder durch gelungene Beiträge gefördert wird. Die Schwere der Beanstandungen und der Fehler müssen deutlich gekennzeichnet werden. Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form sind ebenfalls zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Arbeiten sind mit den Studierenden auszuwerten. Die Arbeiten sind Eigentum der Studierenden. Sie sind nach der Korrektur unverzüglich zurückzugeben, soweit nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 APVO-Sozialpädagogik, vom 11.02.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 28.02.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A85NN00000000135 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulSozp%C3%A4dAPrV_BE_!_14

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