← Deutschland

§ 15 APVO-Sozialpädagogik Landesnorm Berlin - Leistungsbewertung, Versetzung Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006 § 15 Leistungsbewertung, Versetzung (1) Die Lei

stungsbewertung erfolgt nach den in § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes festgesetzten Notenstufen. Nicht erbrachte Leistungen sind mit „ungenügend“ zu bewerten, wenn die oder der Studierende das Nichterbringen zu vertreten hat. Von Studierenden zu vertretende Gründe sind insbesondere: 1. unentschuldigtes Fernbleiben, 2. Leistungsverweigerung oder 3. Täuschungsversuch. Unleserliche Teile einer Arbeit werden als nicht erbrachte Teilleistungen gewertet.

(2)Zum Abschluss eines Semesters ist für jeden Lernbereich eine Semesternote aus den Noten der Klassenarbeiten und den Noten der übrigen Lernerfolgskontrollen zu bilden. Das Gewicht der Klassenarbeiten an der Semesternote soll in der Regel 50 vom Hundert betragen. Darüber hinaus ist die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen. Kann aus Gründen, die von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, keine Semesternote ermittelt werden, so ist anstelle der Note ein „o. B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen.
(3)Über die Versetzung ist auf Grund der in der Jahrgangsstufe erzielten Leistungen zu entscheiden. Dazu wird für jeden Lernbereich eine Jahrgangsnote gebildet. Die Jahrgangsnote ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus den beiden Semesternoten der Jahrgangsstufe, wobei die Semesternoten entsprechend der Unterrichtsdauer im jeweiligen Semester zu gewichten sind und die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen ist. Für Lernbereiche, in denen Unterricht in nur einem Semester erteilt wurde, gilt die Semesternote als Jahrgangsnote.
(4)In die nächsthöhere Jahrgangsstufe wird versetzt, wer am Ende der Jahrgangsstufe in allen Lernbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Lernbereich ist ausgeglichen durch
  1. die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Lernbereich oder
  2. die Note „befriedigend“ in zwei anderen Lernbereichen. Für mangelhafte Leistungen in den Lernbereichen „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ und „Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel“ ist kein Ausgleich möglich. Darüber hinaus ist die Versetzung im Vollzeitstudium nur möglich, wenn eine im Beurteilungszeitraum durchgeführte Praxisphase erfolgreich abgeschlossen wurde. Leistungen im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife bleiben bei der Versetzungsentscheidung außer Betracht. Die Versetzung auf Probe sowie das Überspringen einer Jahrgangsstufe sind unzulässig.
(5)Die Versetzungsentscheidungen trifft die Semesterkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag der Jahrgangsstufe. Sie kann für einzelne Studierende Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 bis 3 zulassen, wenn
  1. die Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende, Umstände (z. B. längere Krankheit) zurückzuführen sind und
  2. zu erwarten ist, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten werden. Alle Versetzungsentscheidungen sind unter Angabe der Gründe zu protokollieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 APVO-Sozialpädagogik, vom 11.12.2007, gültig ab 01.08.2007 bis 28.02.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A85NN00000000136 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulSozp%C3%A4dAPrV_BE_!_15

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.