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§ 18 APVO-Sozialpädagogik Landesnorm Berlin - Rechte und Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006 § 18 Rechte und Pflichten in der fachpraktische

n Ausbildung

(1)Die Praktika gelten als schulische Veranstaltungen; ein Anspruch auf Vergütung der Praktikumstätigkeiten besteht nicht.
(2)Die tägliche Ausbildungszeit in der Praxisstelle richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Beschäftigten der Ausbildungsstätte regelmäßig gelten, und schließt Zeiten für die Bearbeitung von Ausbildungsaufgaben ein. Das Praktikum kann ausnahmsweise auch in den Schulferien durchgeführt werden.
(3)Die Studierenden sind zur Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie der Fachschule und der Praxisstelle unverzüglich die Gründe für das Fernbleiben mitzuteilen und nachzuweisen. Dauert die Verhinderung im Fall einer Erkrankung mehr als drei Kalendertage an, ist der Fachschule spätestens am auf den dritten Erkrankungstag folgenden Ausbildungs- oder Unterrichtstag eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen und die Praxisstelle über die Fortdauer der Erkrankung zu informieren. Fehlen Studierende in einer Praxisphase aus von ihnen zu vertretenden Gründen an insgesamt mehr als fünf Tagen, so ist der nicht erfolgreiche Abschluss der Praxisphase festzustellen; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Übrigen müssen versäumte Praktikumszeiten bis zum Ende der Jahrgangsstufe nachgeholt werden, soweit dies für das Erreichen des Praktikumszieles erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Fachschule im Einzelfall und im Benehmen mit der Praxisstelle. Eine Praxisphase kann nur erfolgreich abgeschlossen werden, wenn mindestens 80 vom Hundert der jeweils vorgesehenen Praktikumszeit abgeleistet wurden.
(4)Die Praxisstellen können die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der oder dem Studierenden verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe das Erreichen des Ausbildungszieles oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Fachschule ist vor einer solchen Entscheidung zu hören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Praxisphase gilt in diesen Fällen als nicht erfolgreich abgeschlossen.
(5)Die Studierenden haben auch nach Abschluss der Praxisphasen über Angelegenheiten der Praxisstellen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 APVO-Sozialpädagogik, vom 11.02.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 28.02.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A85NN00000000141 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulSozp%C3%A4dAPrV_BE_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.