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§ 75 APVO-Sozialpädagogik Landesnorm Berlin - Zulassung, Widerruf, Ungültigkeit der Prüfung Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlic

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006 § 75 Zulassung, Widerruf, Ungültigkeit der Prüf

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(1)Zur Prüfung wird zugelassen, wer
  1. die in Absatz 4 genannten Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht hat,
  2. seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Arbeitsstelle im Land Berlin hat,
  3. die in § 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus berufliche Tätigkeiten in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld nachweist, deren Gesamtumfang einer einjährigen Vollzeitbeschäftigung entspricht, und
  4. nachweisen kann, dass er sich in angemessener Weise auf die Prüfung vorbereitet hat. Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geforderten beruflichen Tätigkeiten müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor dem nach Absatz 3 maßgeblichen Schlusstermin für die Antragstellung begonnen worden sein. Der Nachweis über den geforderten Umfang ist der Fachschule spätestens neun Wochen vor dem Ende des Prüfungssemesters vorzulegen. Findet die Prüfung außerhalb der regulären Fachschulprüfung statt, hat der Nachweis bis spätestens eine Woche vor dem Kolloquium zu erfolgen. Zur Klärung von Zulassungsvoraussetzungen kann die Schulaufsichtsbehörde ein Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller führen.
(2)Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer 1. bereits einen Bildungsgang an einer Fachschule für Sozialpädagogik besucht hat und
  1. a)diesen aus selbst zu vertretenden Gründen abgebrochen hat oder vorzeitig verlassen musste oder
  2. b)die Fachschulprüfung nicht bestanden hat oder 2. die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler an einer Fachschule für Sozialpädagogik schon einmal endgültig nicht bestanden hat. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zulassen.
(3)Der Zulassungsantrag ist
  1. für die am Ende eines Sommersemesters stattfindenden Prüfungen bis zum
  2. November und
  3. für die am Ende eines Wintersemesters stattfindenden Prüfungen bis zum
  4. April des jeweils vorhergehenden Semesters bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Fallen die in Satz 1 genannten Termine auf einen Sonntag, ist für die Einhaltung der Frist der folgende Werktag maßgeblich. Finden Prüfungen für Nichtschülerinnen oder Nichtschüler außerhalb der regulären Fachschulprüfungen statt, gibt die Schulaufsichtsbehörde den Termin für die Antragsabgabe bekannt.
(4)Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
  1. die in § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 genannten Unterlagen,
  2. ein Lebenslauf, der die Daten aller Schulbesuche und beruflichen Tätigkeiten lückenlos enthält, sowie zwei Lichtbilder neueren Datums,
  3. eine amtliche Meldebescheinigung oder der Nachweis über eine derzeit im Land Berlin ausgeübte Berufstätigkeit sowie
  4. eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung.
(5)Wird im Verlauf der Prüfung bekannt, dass die gemäß Absatz 4 eingereichten Nachweise oder Angaben falsch oder unvollständig sind und wäre die Zulassung deshalb nicht möglich gewesen, hat die Schulaufsichtsbehörde die Zulassung vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zu widerrufen. Stellen sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung die in Satz 1 genannten Sachverhalte heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für ungültig erklären. In diesem Fall ist das Zeugnis unverzüglich einzuziehen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Fälle, in denen der Widerruf nicht rechtzeitig erfolgte. Von den in Satz 1 bis 4 genannten Maßnahmen kann abgesehen werden, wenn die oder der Betroffene die erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachreicht und die mit ihnen nachgewiesenen Zulassungsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt waren.
(6)Die Entscheidung über die Zulassung wird den Antragstellerinnen und Antragstellern spätestens bis zum Ablauf von acht Wochen nach Antragsschluss bekannt gegeben. Im Zulassungsschreiben sind der Prüfungsablauf und die Fachschule, an der die Prüfung durchgeführt wird, mitzuteilen. Sind die nach § 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geforderten beruflichen Tätigkeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich erbracht, so ist die Zulassung unter den Vorbehalt des Nachweises bis zu dem nach § 75 Absatz 1 Satz 3 oder 4 maßgeblichen Termin zu stellen. Weitere Fassungen dieser Norm § 75 APVO-Sozialpädagogik, vom 11.02.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 28.02.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A85NN00000000218 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulSozp%C3%A4dAPrV_BE_!_75

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