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APVO-Sozialpädagogik Landesnorm Berlin Anlage 1.1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Lan

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006 Anlage 1.1 APVO-Sozialpädagogik Schulart: Fachs

chule, Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung: Sozialpädagogik Ausbildung: 1) Vollzeitstudium (3 Jahrgangsstufen/6 Semester) Abschluss: Staatlich geprüfte(

  1. r)Erzieher/-in Unterricht / Fachpraktische Ausbildung Gesamtstunden I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht 2) Kommunikation und Gesellschaft 3) 400 II. Fachrichtungsbezogener Unterricht 2) Sozialpädagogische Theorie und Praxis 4) 500 Musisch-kreative Gestaltung / Bewegung und Spiel 5) 600 Ökologie und Gesundheit 6) 160 Organisation, Recht und Verwaltung 7) 160 III. Profilunterricht 8) 500 IV. Fachpraktische Ausbildung 9) Praxisbegleitender Unterricht 10) 280 Pflichtstunden insgesamt 2600 Zusatzunterricht (Fachhochschulreife) 11) Deutsch 80 Fremdsprache 12) 120 Mathematik 120 Naturwissenschaften 13) 80 Zusatzunterricht insgesamt 400 Anmerkungen : 1) Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss Nummer 430 vom 7. November 2002). 2) In den Unterrichtswochen dürfen pro Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 12 Teilungsstunden angesetzt werden. 3) Die 400 Unterrichtsstunden im Lernbereich Kommunikation und Gesellschaft verteilen sich auf folgende Themenfelder:
  2. a)Kommunizieren und kooperieren 100 Ustd
  3. b)Sprache als Grundlage menschlicher Entwicklung verstehen und fördern 100 Ustd
  4. c)Kulturarbeit leisten 100 Ustd
  5. d)Entwicklung der personalen und gesellschaftlichen Identität von Kindern und Jugendlichen unterstützen und begleiten 100 Ustd 4) Die 500 Unterrichtsstunden im Lernbereich Sozialpädagogische Theorie und Praxis verteilen sich auf folgende Themenfelder:
  6. a)Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln 80 Ustd
  7. b)Beobachten, interpretieren, planen und handeln 160 Ustd
  8. c)Bilden und Erziehen: Lernwelten von Kindern und Jugendlichen gestalten 80 Ustd
  9. d)Pädagogische Konzepte umsetzen und Qualität sichern 80 Ustd
  10. e)Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen unterstützen 100 Ustd 5) Die 600 Unterrichtstunden im Lernbereich Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel verteilen sich auf folgende Themenfelder:
  11. a)Entwicklung menschlicher Ausdrucksformen anregen, begleiten und anleiten 300 Ustd
  12. b)Lebensräume erschließen und gestalten 150 Ustd
  13. c)Alltag und besondere Anlässe gestalten 150 Ustd 6) Die 160 Unterrichtstunden im Lernbereich Ökologie und Gesundheit verteilen sich auf folgende Themenfelder:
  14. a)Natur und Umwelt erfahren und nachhaltig handeln 80 Ustd
  15. b)Gesundheit fördern 80 Ustd 7) Die 160 Unterrichtsstunden im Lernbereich Organisation, Recht und Verwaltung verteilen sich auf folgende Themenfelder:
  16. a)Sozialpädagogisches Handeln im Kontext gesellschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen konzipieren und gestalten 80 Ustd
  17. b)Sozialpädagogische Einrichtungen als Dienstleistungsunternehmen erfassen und entsprechend handeln 80 Ustd 8) Im Profilunterricht (Verstärkungsunterricht) für den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie für den praxisbegleitenden Unterricht sind gemäß § 12 Satz 2 mindestens 100 Unterrichtsstunden für die Vermittlung von Kenntnissen und Methoden zur Förderung von Spracherwerb und Sprachentwicklung bei Kindern und Jugendlichen vorzusehen. 9) Die fachpraktische Ausbildung dauert insgesamt 44 Wochen; davon entfallen jeweils 12 Wochen auf die ersten beiden Jahrgangsstufen und 20 Wochen auf die dritte Jahrgangsstufe ( § 8 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz ). 10) Während der fachpraktischen Ausbildung wird praxisbegleitender Unterricht erteilt ( § 21 APVO , § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz ). In dieser Zeit dürfen pro Semestergruppe wöchentlich bis zu 4 Teilungsstunden angesetzt werden. 11) Die Aufteilung des Zusatzunterrichts für Studierende, die die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen ( § 55 ) entspricht der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (KMK-Beschluss Nummer 4691 vom 5. 6. 1998 i. d. F. vom 9. 3. 2001). 12) Fremdsprache ist in der Regel Englisch ( § 55 Absatz 2 ). 13) Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Regel Biologie ( § 55 Absatz 2 ). Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1.1 APVO-Sozialpädagogik, vom 11.02.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 07.02.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A85NN00000000233

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