Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006 Anlage 1.2 APVO-Sozialpädagogik Schulart: Fachs
chule, Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung: Sozialpädagogik Ausbildung: Teilzeitstudium (3 Jahrgangsstufen/6 Semester) Abschluss: Staatlich geprüfte(
- r)Erzieher/-in Unterricht Gesamtstunden I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht 1) Kommunikation und Gesellschaft 2) 300 II. Fachrichtungsbezogener Unterricht 1) Sozialpädagogische Theorie und Praxis 3) 400 Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel 4) 480 Ökologie und Gesundheit 5) 130 Organisation, Recht und Verwaltung 6) 130 Unterricht in anderen Lernformen 7) 480 III. Profilunterricht 8) 480 Pflichtstunden insgesamt 2400 Zusatzunterricht (Fachhochschulreife) 9) Deutsch 80 Fremdsprache 10) 120 Mathematik 120 Naturwissenschaften 11) 80 Zusatzunterricht insgesamt 400 Anmerkungen : 1) Es dürfen pro Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu zwei Teilungsstunden angesetzt werden. 2) Die 300 Unterrichtsstunden im Lernbereich Kommunikation und Gesellschaft verteilen sich auf folgende Themenfelder:
- a)Kommunizieren und kooperieren 80 Ustd
- b)Sprache als Grundlage menschlicher Entwicklung verstehen und fördern 80 Ustd
- c)Kulturarbeit leisten 60 Ustd
- d)Entwicklung der personalen und gesellschaftlichen Identität von Kindern und Jugendlichen unterstützen und begleiten 80 Ustd 3) Die 400 Unterrichtsstunden im Lernbereich Sozialpädagogische Theorie und Praxis verteilen sich auf folgende Themenfelder:
- a)Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln 60 Ustd
- b)Beobachten, interpretieren, planen und handeln 130 Ustd
- c)Bilden und Erziehen: Lernwelten von Kindern und Jugendlichen gestalten 60 Ustd
- d)Pädagogische Konzepte umsetzen und Qualität sichern 60 Ustd
- e)Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen unterstützen 90 Ustd 4) Die 480 Unterrichtsstunden im Lernbereich Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel verteilen sich auf folgende Themenfelder:
- a)Entwicklung menschlicher Ausdrucksformen anregen, begleiten und anleiten 240 Ustd
- b)Lebensräume erschließen und gestalten 120 Ustd
- c)Alltag und besondere Anlässe gestalten 120 Ustd 5) Die 130 Unterrichtstunden im Lernbereich Ökologie und Gesundheit verteilen sich auf folgende Themenfelder:
- a)Natur und Umwelt erfahren und nachhaltig handeln 65 Ustd
- b)Gesundheit fördern 65 Ustd 6) Die 130 Unterrichtsstunden im Lernbereich Organisation, Recht und Verwaltung verteilen sich auf folgende Themenfelder:
- a)Sozialpädagogisches Handeln im Kontext gesellschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen konzipieren und gestalten 65 Ustd
- b)Sozialpädagogische Einrichtungen als Dienstleistungsunternehmen erfassen und entsprechend handeln 65 Ustd 7) Die Aufteilung der 480 Unterrichtsstunden anderer Lernformen erfolgt im Ausbildungsplan nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde ( § 11 Absatz 1 Satz 5 ). 8) Im Profilunterricht (Verstärkungsunterricht) für den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sind gemäß § 12 Satz 2 mindestens 100 Unterrichtsstunden für die Vermittlung von Kenntnissen und Methoden zur Förderung von Spracherwerb und Sprachentwicklung bei Kindern und Jugendlichen vorzusehen. 9) Die Aufteilung des Zusatzunterrichts für Studierende, die die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen ( § 55 ), entspricht der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (KMK-Beschluss Nummer 469.1 vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001). 10) Fremdsprache ist in der Regel Englisch ( § 55 Absatz 2 ). 11) Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Regel Biologie ( § 55 Absatz 2 ). Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1.2 APVO-Sozialpädagogik, vom 11.02.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 07.02.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A85NN00000000235