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§ 17 EuWirtFSchulPrV BE Landesnorm Berlin - Vorkonferenz Verordnung über die Abschlussprüfungen der Staatlichen Europäischen Wirtschaftsfachschule Ber

Verordnung über die Abschlussprüfungen der Staatlichen Europäischen Wirtschaftsfachschule Berlin (PrüfVO-Europäische Wirtschaftsfachschule) Vom 7. Juli 2001 § 17 Vorkonferenz (1) Spätestens drei Unter

richtstage vor der mündlichen Prüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses, in Abweichung von § 8 Abs. 1 unter Vorsitz des Schulleiters, statt (Vorkonferenz). In der Vorkonferenz wird über den Ausschluss (Absatz 2) und die Befreiung (Absatz 3) von der mündlichen Prüfung beschlossen. Ferner wird entschieden, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Prüfling, der weder von der Prüfung ausgeschlossen noch von ihr befreit worden ist, mündlich geprüft werden soll.

(2)Ein Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn sowohl die Vornote als auch die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit
  1. in zwei oder mehr Fächern schlechter als "ausreichend" oder
  2. in einem Fach schlechter als "ausreichend" lauten und ein Notenausgleich ( § 20 Abs. 3 ) auch durch eine mündliche Prüfung nicht möglich erscheint. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die Endnoten sind in allen Fächern sogleich festzulegen. Die Vorkonferenz stellt das Nichtbestehen der Prüfung fest.
(3)Von der mündlichen Prüfung in den Fächern nach § 4 Abs. 1 werden Prüflinge befreit, wenn von den Vornoten und den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten keine Note schlechter als "ausreichend" lautet und
  1. die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit jeweils übereinstimmen oder
  2. die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit in höchstens zwei Fächern um eine Notenstufe schlechter ist als die Vornote.
(4)Eine mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden, so hat eine mündliche Prüfung in diesem Fach stattzufinden.
(5)Die Prüflinge können Anträge auf mündliche Prüfung in Prüfungsfächern ihrer Wahl stellen. Derartigen Anträgen hat die Vorkonferenz in mindestens einem Fach zu entsprechen, es sei denn, der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden oder das gewünschte Fach ist schriftlich geprüft worden und Vornote und Note für die schriftliche Arbeit stimmen überein. Der Antrag ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Vorkonferenz schriftlich zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages ist auch die Begründung in die Niederschrift über die Vorkonferenz aufzunehmen.
(6)Der Ausschluss und die Befreiung von der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung und die Prüfungstermine sind den Prüflingen am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekannt zu geben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 254 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A86NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=EuWirtFSchulPrV_BE_!_17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.