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§ 14 BerSchulmSchulV BE Landesnorm Berlin - Prüfung in besonderer Form Verordnung über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an beruflichen Schule

Verordnung über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an beruflichen Schulen im Land Berlin Vom 13. März 2006 § 14 Prüfung in besonderer Form (1) Die Schülerinnen und Schüler wählen bis zu einem v

on der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe, in der die Prüfung stattfindet, die Thematik für die Prüfung in besonderer Form, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sie werden von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und betreut.

(2)Die oder der Prüfungsvorsitzende legt rechtzeitig vor Prüfungsbeginn fest, ob die Prüfung in besonderer Form als Facharbeit (Absatz 3 bis 5) oder als Präsentationsprüfung (Absatz 6) durchgeführt wird.
(3)Die Facharbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Themas in maschinenschriftlicher Form einzureichen; sie soll in der Regel nicht mehr als zehn Seiten umfassen. Die Schule kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Der Abgabetermin ist so festzulegen, dass die Bewertung der Facharbeit rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Prüfungen abgeschlossen werden kann. Die Facharbeit ist von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht vorzustellen.
(4)Jede Facharbeit wird von der fachlich zuständigen Lehrkraft (Absatz 1) durchgesehen und beurteilt (Erstkorrektur). Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine weitere sachkundige Lehrkraft mit der Durchsicht und Beurteilung der Facharbeit (Zweitkorrektur). Im Verhinderungsfall bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter, welchen Lehrkräften die Korrektur der Facharbeit obliegt.
(5)Die für die Erst- und Zweitkorrektur zuständigen Lehrkräfte legen die Note für die Facharbeit fest. Einigen sich die beiden Lehrkräfte nicht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Note fest.
(6)Für die Präsentationsprüfung können die Schülerinnen und Schüler nur eine Thematik wählen, mit der sie sich im Bildungs- oder Studiengang in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe, eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Die Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt. Auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfung dauert als Einzelprüfung in der Regel 15 bis 30 Minuten und als Gruppenprüfung 10 bis 20 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Präsentation bei der Beurteilung besonders gewichtet wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 280 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A88NN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BerSchulmSchulV_BE_!_14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.